7. (Keine) Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Die Verteidigung rügte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz – wie bereits vor Regionalgericht – eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie machte geltend, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt äussere sich nicht zum subjektiven Tatbestand. Aus der Umschreibung, wonach sich der Beschuldigte einer gewalttätigen und gewaltbereiten Personenansammlung «angeschlossen» habe, lasse sich jedenfalls kein Vorsatz hinsichtlich der Teilnahme an einer Versammlung mit friedensstörender Grundhaltung ableiten (pag. 872).