5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist daher in allen Punkten umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), zu überprüfen. Da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung führt noch Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot oder Verbot der reformatio in peius).