3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug vom 5. Februar 2018 (pag. 848) sowie ein aktueller Leumundsbericht vom 18. Januar 2018 (pag. 855 ff.) eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 860 ff.). Der Beschuldigte stellte weder in seiner Berufungserklärung (vgl. pag. 825) noch bis zum Schluss des oberinstanzlichen Beweisverfahrens an der Berufungsverhandlung eigene Beweisergänzungsanträge (vgl. pag. 859, 870).