825). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 832). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 834 f.). Mit Eingabe vom 18. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, er sei nicht mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden und wünsche eine mündliche Verhandlung (pag. 841). Die Berufungsverhandlung fand am 20. Februar 2018 statt.