und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘100.00 und Auslagen von CHF 80.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘180.00.