Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 322 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin Z.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 7. März 2017 (PEN 2016 146/147) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. März 2017 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) was folgt (pag. 737 ff.): A. B.________ B.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 13.12.2014 in Langenthal 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13.12.2014 in Langen- thal und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘100.00 und Auslagen von CHF 80.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘180.00. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten und reduzierte Gebühr ohne schriftliche Begründung] B. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 13.12.2014 in Langenthal 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13.12.2014 in Langen- thal und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 2 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘100.00 und Auslagen von CHF 80.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘180.00. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten und reduzierte Gebühr ohne schriftliche Begründung] C. Weitere Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ / ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Während der im gleichen Verfahren beschuldigte B.________ das erstinstanzliche Urteil akzeptierte, meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), v.d. Fürspre- cherin Y.________, mit Eingabe vom 10. März 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 751). Die Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 27. Juli 2017 (pag. 773 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschuldigte, neu v.d. Rechtsanwäl- tin Z.________, form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 823 ff.). Daraus geht hervor, dass das Urteil des Regionalgerichts – soweit ihn betreffend – vollumfänglich angefochten wird (pag. 825). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 832). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 834 f.). Mit Eingabe vom 18. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, er sei nicht mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden und wünsche eine mündliche Verhandlung (pag. 841). Die Berufungsverhandlung fand am 20. Februar 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug vom 5. Februar 2018 (pag. 848) sowie ein aktueller Leumundsbericht vom 18. Januar 2018 (pag. 855 ff.) eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 860 ff.). Der Beschuldigte stellte weder in seiner Berufungserklärung (vgl. pag. 825) noch bis zum Schluss des oberinstanzlichen Beweisverfahrens an der Berufungsver- handlung eigene Beweisergänzungsanträge (vgl. pag. 859, 870). 3 Erst im Rahmen des Plädoyers wollte die Verteidigung – als Beilage zu ihren Plä- doyernotizen – weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Diese wurden unter Ver- weis auf das bereits geschlossene Beweisverfahren zurückgewiesen. Von den Plä- doyernotizen wurden praxisgemäss nur die Anträge zu den Akten genommen. (pag. 873). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt, er sei betreffend der ihm vorgeworfenen Tatbestände von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse (pag. 876). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist daher in allen Punkten umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), zu überprüfen. Da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung führt noch Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot oder Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Materielles 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 20. November 2015 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 420 f.): Der Beschuldigte besuchte am 13.12.2014 als Fan des EHC Visp den Eishockeymatch zwischen dem EHC Visp und dem SC Langenthal. Nach dem Spiel versammelte er sich zusammen mit andern Fans des EHC Visp und die Gruppe von insgesamt ca. 20 Personen lief geschlossen vom Eisstadion Scho- ren in Richtung Bahnhof Langenthal. Die Gruppe mit Anhängern des EHC Visp traf auf dem Weg auf eine Gruppe mit Anhängern des SC Langenthal und es kam zu gegenseitigen tätlichen Ausschreitun- gen. Bei dieser Auseinandersetzung waren auch nicht beteiligte Passanten zugegen, die durch die Polizei in Sicherheit gebracht werden mussten. Dank dem Einsatz von Pfefferspray konnten die an- wesenden Polizisten die beiden Personengruppen trennen und wurden dabei durch einige Anhänger des EHC Visp verbal und körperlich angegriffen sowie mit mehreren kopfgrossen Steinen beworfen. Die Fans des EHC Visp marschierten sodann vereint weiter zum Bahnhof Langenthal, wo aus der Menge heraus von einigen nicht bestimmbaren Personen Bierflaschen gegen die Polizisten geworfen wurden. Dabei wurde ein Polizist verletzt. Diese Gruppe mit Fans des EHC Visp trat nach aussen hin als eine vereinigte Menge auf, die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhal- tung getragen wurde. Teilweise waren die sich darin aufhaltenden Personen vermummt, nicht hinge- gen der Beschuldigte. Den Anweisungen der Polizeibeamten, sich zu entfernen und die Provokatio- nen sowie Angriffe zu unterlassen, widersetzte sich die Fangruppe kollektiv als zusammengerotteter Haufen. Die Fans des EHC Visp hinderten die Polizei dadurch passiv und durch Bewerfen von Ge- 4 genständen und den verbalen sowie körperlichen Angriffen auch aktiv an der Ausführung ihrer Aufga- ben. Der Beschuldige schloss sich dieser gewalttätigen und gewaltbereiten Personenansammlung vom Eisstadion Schoren bis zum Bahnhof Langenthal an, erschien objektiv als Bestandteil der Zusammen- rottung und unterstützte diese durch seine Präsenz und sein Verhalten. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 StGB, begangen am 13. Dezember 2014 von ca. 17:30 bis 22.00 Uhr in Langenthal, Dorfgasse/Eisenbahnstrasse, schuldig gemacht. 7. (Keine) Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1 Die Verteidigung rügte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz – wie bereits vor Regionalgericht – eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie machte geltend, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt äussere sich nicht zum subjektiven Tatbe- stand. Aus der Umschreibung, wonach sich der Beschuldigte einer gewalttätigen und gewaltbereiten Personenansammlung «angeschlossen» habe, lasse sich je- denfalls kein Vorsatz hinsichtlich der Teilnahme an einer Versammlung mit frie- densstörender Grundhaltung ableiten (pag. 872). 7.2 Die Vorinstanz hatte hierzu Folgendes erwogen (Ziff. III.3. ihrer Erwägungen, pag. 795 f.): Die Verteidigung hat im Plädoyer vorgebracht, dass das Anklageprinzip verletzt sei, weil der Sachver- halt im Strafbefehl nicht auf den Beschuldigten A.________ individualisiert worden sei. Die Staatsan- waltschaft hätte insbesondere genauer darlegen müssen, wie der Beschuldigte den subjektiven Tat- bestand in concreto erfüllt habe (pag. 713). Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Ge- richt sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Dabei hat die Anklage die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven wie subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 44 und 47; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 19). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt handelt vom Eishockeymatch zwischen dem SC Langen- thal und dem EHC Visp vom 13.12.2014 und wurde kurz und prägnant dargestellt. Bei der Anwen- dung von Art. 260 StGB ist eine geringe Differenzierung bzw. Individualisierung des Sachverhalts grundsätzlich sachimmanent. Dass sich der Beschuldigte bereits durch seine Anwesenheit und trotz seines passiven Verhaltens dem zusammengerotteten Haufen anschloss, wurde präzise beschrieben. Ebenso geht aus dem Strafbefehl hervor, dass sich einige der Gruppe vermummt haben, der Be- schuldigte hingegen nicht vermummt war. Der Strafbefehl weist folglich auf den Beschuldigten indivi- 5 duell zutreffende Beschreibungen auf. Mit dem Anschluss an die Gruppe wird der Vorsatz zur Teil- nahme impliziert. Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 7.3 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollum- fänglich anschliessen. An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands werden nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt bei Vorsatz- taten grundsätzlich, wenn in der Anklageschrift beispielsweise erwähnt wird, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 und jüngst 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1). Exakt diese Worte finden sich im vorliegenden Fall zwar im Strafbefehl nicht. Der dem Beschuldigten darin vorgeworfene Sachverhalt enthält allerdings sogar mehre- re Umschreibungen, welche neben der objektiven Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung auch den Vorsatz hierzu implizieren. So wird beschrieben, wie der Beschuldigte sich nach dem Spiel mit anderen Fans des EHC Visp versammelt habe und die Gruppe danach geschlossen in Richtung Bahnhof gelaufen sei. Nach der Auseinandersetzung mit den Langenthaler Fans beim «Schoren-Pintli» seien die Fans vereint zum Bahnhof weitermarschiert. Die Gruppe der Fans des EHC Visp sei nach aussen hin als vereinigte Menge aufgetreten und habe sich den An- weisungen der Polizei kollektiv widersetzt. Der Beschuldigte habe sich dieser ge- walttätigen und gewaltbereiten Personenversammlung angeschlossen und diese durch seine Präsenz und sein Verhalten unterstützt. Alle soeben kursiv hervorgehobenen Umschreibungen implizieren ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass die ihm vorge- worfenen Vergehen einzig vorsätzlich begangen werden können. Damit genügt der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt den Anforderungen an die Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 m.H.). Dem Beschuldigten, muss mithin klar gewesen sein, dass ihm die vorsätzliche Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB bzw. an einem zusammengerotteten Haufen i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 StGB vorgeworfen wird, womit er sich auch angemessen verteidigen konnte. Das zeigt sich im Übrigen auch anhand seiner bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme gemachten Ausführungen zu den angeblichen Gründen, weshalb er sich – bewusst und gewollt – nicht von der Gruppe entfernt hatte (pag. 92 unten). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 8. Verwertbarkeit von Beweismitteln 8.1 Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz weiter aus, es sei «befremdlich», dass die Vorinstanz nur auf Aussagen von Personen abgestellt ha- 6 be, welche nicht parteiöffentlich befragt worden seien, und ohne dass Konfrontati- onseinvernahmen durchgeführt worden seien (pag. 871). 8.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in- frage stellen zu können. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder einer ergänzenden Befragung desselben kann al- so – von Seiten der Strafverfolgungsbehörden – nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Die Parteien können indessen auf das Konfrontationsrecht verzichten. Ein Beschuldigter kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorge- bracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3 und 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3, je m.w.H.). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiser- hebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Par- teien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Par- tei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2). Auch auf das Teil- nahmerecht kann vorgängig oder im Nachhinein, ausdrücklich oder stillschweigend, verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann (vgl. jüngst BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.). 8.3 Vorliegend wurde die Verwertbarkeit der sich in den Akten befindlichen Einvernah- men von der Verteidigung weder erst- noch oberinstanzlich im Rahmen der Vorfra- gen thematisiert. Sie hat nie beantragt, Beweismittel seien zufolge Unverwertbar- keit aus den Akten zu weisen und bis zum Schluss des oberinstanzlichen Be- weis(ergänzungs)verfahrens wurden nie Konfrontationseinvernahmen beantragt. Im Gegenteil wurde in oberer Instanz explizit auf die Stellung weiterer Beweisan- 7 träge verzichtet. Die Frage nach der Verwertbarkeit von Einvernahmen wurde von der Verteidigung erst – und ausserdem nur implizit – im Rahmen des oberinstanzli- chen Parteivortrags aufgeworfen. Bei einem solchen Vorgehen der Verteidigung ist von einem (nachträglichen) Ver- zicht auf Konfrontation von Belastungszeugen sowie auf allfällige Teilnahmerechte auszugehen. Es kann deshalb auch offen bleiben, inwiefern vorliegend solche Teil- nahmerechte überhaupt bestanden haben. Alle sich bei den Akten befindlichen Beweismittel sind verwertbar. 9. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einzelne der im be- sonderen Teil aufgeführten Tatbestände hinsichtlich der angedrohten Sanktionen angepasst. Die vorliegend relevanten Tatbestände (Art. 260 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich unverändert. Sie haben bloss indirekt eine Veränderung erfahren, nachdem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktio- nenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Tatbestandsmerkmale haben sich hingegen nicht geändert. Auf die rechtliche Würdigung des Fanmarschs vom 13. Dezember 2014 hat die Gesetzesänderung demnach von vornherein keine Auswirkungen. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist, als das zum Tatzeitpunkt geltende, weshalb auch in diesem Punkt das alte Recht zur Anwendung zu gelangen hat (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 10. Zum weiteren Aufbau der Urteilsbegründung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und die Be- weismittel (Anzeigerapport inkl. Nachträge, Wahrnehmungsberichte, Aussagen) grundsätzlich zutreffend dargestellt (Ziff. III.1. und III.2.1. bis 2.22 ihrer Erwägun- gen, pag. 776 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Soweit sich Ergänzungen oder Präzisierungen auf- drängen, erfolgen diese direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Angesichts des überblickbaren Umfangs des vorliegenden Falles kann diese Be- weiswürdigung direkt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu den jeweiligen Tat- bestandselementen erfolgen. 11. Rahmengeschehen / Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 11.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2014 gemeinsam mit C.________ und D.________ den Hockeymatch zwischen dem SC Langenthal und dem EHC Visp besuchte. 8 Die Initiative hierzu kam von C.________, welcher seinerseits von E.________, Anhänger des EHC Visp und «Capo» der Fanvereinigung (vgl. Aussagen F.________ pag. 132 F/A 21), angefragt worden war, ob er an den Match kommen wolle. Bei C.________ handelt es sich um den Cousin des Verlobten der Schwes- ter des Beschuldigten. Der Beschuldigte kannte diesen seit rund drei Jahren und ging ab und zu mit ihm ein Bier trinken. Bei D.________ handelt es sich um einen Kollegen von C.________, welcher auch schon einige Male dabei gewesen war, als der Beschuldigte sich mit diesem getroffen hatte (Aussagen Beschuldigter pag. 90 F/A 9-10, 14 und 15, pag. 603 Z. 10 f., pag. 868 Z. 15 f.). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte und seine beiden Kollegen vor dem Spiel am Bahnhof auf die Visper Fangruppe warteten und sich anschliessend ge- meinsam mit dieser zum Stadion begaben. Auf dem Weg trank man noch gemein- sam ein Bier in einer Beiz, wegen unanständigen Benehmens musste diese aber wieder verlassen werden. Ausserdem kam es bereits auf dem Weg zum Stadion zu Problemen zwischen einem Visper und einem Langenthaler Fan (Aussagen Be- schuldigter pag. 91). Während des Spiels kam es im Stadion zu gegenseitigen Provokationen zwischen den Langenthaler Fans und den Visper Fans im Gästesektor (vgl. auch Anzeige- rapport pag. 8). Der Beschuldigte und seine beiden Kollegen verfolgten den Match zunächst ebendort im Gästesektor. Zwischenzeitlich begab sich der Beschuldigte an einen Imbissstand, zum Rauchen nach draussen vor das Stadion und wieder- holt auf die Toiletten, wo er Sachbeschädigungen feststellen konnte und Reiberei- en zwischen Langenthaler und Visper Fans mitbekam (Aussagen Beschuldigter pag. 91 f. und pag. 93 F/A 18-19). Schliesslich verliessen der Beschuldigte, C.________, D.________ sowie eine wei- tere Person aus der Visper Fangruppe den Gästesektor und begaben sich in das Stadion-Restaurant (Aussagen Beschuldigter pag. 92). Als sie gegen Ende des Matches zurück zur Visper Fangruppe in den Gästesektor gehen wollten, war ein Durchgang gesperrt worden, so dass sie das Stadion ge- trennt von der Gruppe verliessen und erst vor dem Stadion wieder auf diese trafen (Aussagen Beschuldigter pag. 92 und pag. 836 Z. 6 ff.). Gemeinsam mit der Visper Fangruppe trat der Beschuldigte sodann, begleitet von der Polizei, den Weg zurück Richtung Bahnhof Langenthal an. Einzelne Visper Fans hatten sich unbestrittenermassen bereits maskiert. Beim «Schoren-Pintli» tra- fen die Visper Fans auf wartende, ebenfalls vermummte Langenthal Fans. Es kam zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen den beiden Fanlagern und die Poli- zei musste – vor allem gegen die Visper Fans – mit Pfefferspray eingreifen, um die beiden Gruppierungen zu trennen. Dabei kam es auch zu Tätlichkeiten gegenüber der Polizei (Anzeigerapport pag. 9, Aussagen Beschuldigter pag. 93 F/A 20 und pag. 597 Z. 44). Schliesslich zogen sich die Langenthaler Fans zurück und die Fans des EHC Visp konnten – nach polizeilicher Aufforderung, weiterzugehen und die Provokationen und Angriffe auf die Polizei sowie die Langenthaler Fans zu unterlassen – weiter Richtung Bahnhof geleitet werden. Nach nur rund 50 Metern wurden aus der Grup- 9 pe der Fans des EHC Visp jedoch mehrere kopfgrosse Steine in Richtung der Poli- zeikräfte geworfen, welche in unmittelbarer Nähe derselben aufschlugen, jedoch nicht trafen (Anzeigerapport, pag. 9 f.; Nachtragsrapport pag. 45). Während des Fanmarschs wurden zudem wiederholt Bierflaschen gegen die Polizei geworfen (Anzeigerapport pag. 10; Aussagen Beschuldigter pag. 92). Der Beschuldigte be- streitet grundsätzlich nicht, dass es zu diesen Steinwürfen kam, bringt aber vor, selbst nichts von anderen geworfenen Gegenständen als Bierflaschen mitbekom- men zu haben (Aussagen Beschuldigter pag. 599 Z. 26 ff., vgl. auch pag. 94 F/A 27). Unter polizeilichem Nachdruck konnten die Visper Fans weiter in Richtung Bahnhof gelenkt werden. Auf Höhe des Brunnenrains suchten Fans des SC Langenthal er- neut die Konfrontation mit den Vispern und wiederum musste die beiden Fangrup- perungen durch die Polizei getrennt werden. Da die Visper Fans erneut auch auf die Polizisten losgingen, wurde wiederum Pfefferspray gegen diese eingesetzt (An- zeigerapport pag. 9; Aussagen Beschuldigter pag. 92). Schliesslich konnten die Fans des EHC Visp zum Bahnhof geleitet werden, wo sie sich auf Aufforderung der Polizei alle in den gleichen Zug Richtung Bern begaben, darunter auch der Beschuldigte, laut ihm jedoch unfreiwillig. Aus dem stehenden Zug wurden Bierflaschen in Richtung Polizeikräfte geworfen, wobei sich ein Polizist leichte Kopfverletzungen zuzog. Zudem wurden von Visper Fans mehrmals massiv gegen die Zugtüre getreten. Erneut wurde von Seiten der Polizei Pfefferspray ein- gesetzt. Schliesslich wurde der Zug geräumt und alle Fans des EHC Visp wurden auf dem Perron kontrolliert (Anzeigerapport pag. 9; Aussagen Beschuldigter pag. 93). 11.2 Der Beschuldigte bestreitet also nicht, gemeinsam mit den Visper Fans vom Stadi- on Schoren bis zum Bahnhof Langenthal gelaufen zu sein. Er negiert auch nicht, dass es zu Ausschreitungen mit Gewaltanwendung gegenüber Langenthaler Fans und der Polizei gekommen ist. Er bestreitet aber, als erstmaliger Eishockeymatch-Besucher (pag. 90 F/A 8) wirk- lich Teil der Visper Fangruppe gewesen zu sein und sich mit dieser solidarisiert zu haben. Er macht geltend, er habe mit dieser Gruppe überhaupt nichts zu tun ge- habt (pag. 866 Z. 25 f.). Er will sich auch nicht – jedenfalls nicht wirklich bewusst – an den Provokationen gegenüber den Langenthaler Fans (beleidigende Gesänge, Hitlergrüsse etc.) während des Spiels beteiligt haben (pag. 91 pag. 94 F/A 23 bis 26, pag. 862 Z. 19 ff., pag. 866 Z. 34 ff., pag. 867 Z. 1 ff.). Sodann will der Beschuldigte das (volle) Ausmass des Gewaltpotentials im Zeit- punkt der Versammlung vor dem Stadion nicht erkannt haben (pag. 868 Z. 6). Na- mentlich habe er nicht mitbekommen, wie zu diesem Zeitpunkt Langenthal- Anhänger und die Polizei von Visper Fans beschimpft und beleidigt worden seien (pag. 597 Z. 36 f.). Weiter macht der Beschuldigte – zumindest implizit – geltend, er habe sich der Gruppe der Visper Fans nicht freiwillig angeschlossen, sondern sei der Aufforde- rung der Polizei gefolgt, als er sich mit den Fans des EHC Visp in Richtung Bahn- 10 hof habe eskortieren lassen (pag. 92, pag. 601 Z. 12 f., pag. 863 Z. 22 ff., pag. 864 Z. 5 ff., pag. 868 Z. 37). Später, ab dem Zeitpunkt als es beim «Schoren-Pintli» zu den ersten Auseinander- setzungen mit den Langenthaler Fans gekommen sei, habe er sich nicht mehr von der Gruppe entfernen können. Er sei von der Polizei immer wieder dazu angehal- ten worden, weiter in Richtung Bahnhof zu gehen. Auch habe er Respekt vor einem Pfeffersprayeinsatz der Polizei gegen ihn gehabt, weshalb er nicht auf diese habe zugehen und fragen wollen, ob er die Gruppe verlassen könne. Zudem sei es be- reits dunkel gewesen und er habe den Weg zum Bahnhof nicht gekannt. Schliess- lich habe er auch Angst vor möglichen weiteren Angriffen von Seiten der Lan- genthaler Fans gehabt. Es sei ihm deshalb als sicherste und einfachste Variante erschienen, bei der von der Polizei eskortierten Gruppe Visper Fans zu bleiben und sich im Schutz der Polizei zum Bahnhof zu begeben (pag. 92, pag. 597 Z. 45 f., pag. 599 Z. 3 ff., pag. 601 Z. 13 ff., pag. 863 Z. 34 ff., pag. 864 Z. 31 ff., pag. 866 Z. 15 ff., pag. 867 Z. 18 f.). Dass er sich nicht von der Gruppe habe entfernen können zeige auch der Um- stand, dass er und C.________ schliesslich am Bahnhof auf Aufforderung der Poli- zei den Zug in Richtung Bern hätten besteigen müssen, obwohl sie eigentlich in die Gegenrichtung hätten fahren wollen (pag. 92, pag. 599 Z. 37 ff.). Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, er habe sich nicht an den Ausein- andersetzungen mit den Langenthaler Fans und der Polizei beteiligt. Vielmehr sei er – soweit es ihm aufgrund der räumlichen Verhältnisse und des Polizeieinsatzes nur möglich gewesen sei – beiseite gestanden und habe sich herausgehalten. So habe er sich namentlich beim Aufeinandertreffen der beiden Fangruppierungen beim «Schoren-Pintli» einige Meter hinter dem Rest der Gruppe auf dem Trottoir aufgehalten und bloss zugeschaut (pag. 92, pag. 94 F/A 21, pag. 599 Z. 15 ff., pag. 864 Z. 8 ff.). Und beim Angriff der Langenthaler Fans auf Höhe Brunnenrain habe er auf die andere Strassenseite gewechselt (pag. 599 Z. 32 f.). Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, es sei ihm nicht klar gewesen, dass man sich bereits mit der blossen Anwesenheit bei einem Fanmarsch strafbar machen könne (pag. 866 Z. 10 f.). 12. Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) 12.1 Tatbestand und geschütztes Rechtsgut Wegen Landfriedensbruchs macht sich nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar, «wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften ge- gen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden». Geschütztes Rechtsgut sind sowohl die bestehende Friedensordnung als auch das Vertrauen in ihren Bestand, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, so dass es nicht zu einer effektiven Störung der öffentlichen Ordnung zu kommen braucht (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 260 StGB; HANS VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Art. 258-263 StGB], Bern 2007, N. 2 zu Art. 260 StGB). 11 Die Grenzen der Strafbarkeit sind sehr weit gezogen: Bereits die blosse Anwesen- heit an einer Versammlung, an der Gewalttätigkeiten begangen werden, erfüllt den Tatbestand (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 260 StGB). 12.2 Öffentliche Zusammenrottung 12.2.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB vorab das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung. Eine Zusammenrottung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine «An- sammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird» (BGE 124 IV 269 E. 2 b S. 270 f. = Pra 88 (1999) Nr. 38, S. 227 f.). Die friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein, d.h. es müssen manifeste objektive Anhaltspunkte für den Willen zur Friedensstörung be- stehen. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich z.B. aus der Art des Auf- rufs zur Teilnahme, der an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen oder dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer ergeben (FIOL- KA, a.a.O., N. 14 zu Art. 260 StGB). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Vielmehr kann sich auch eine vorerst friedliche Versammlung in eine Zusammenrottung umwandeln, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (FIOLKA, a.a.O., N. 13 zu Art. 260 StGB). Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen (FIOLKA, a.a.O., N. 15 zu Art. 260 StGB, m.H.; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 260 StGB). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, es müsse der op- tische Eindruck einer grossen, zahlenmässig nicht ohne weiteres bestimmbaren Menge von Menschen entstehen, was in der Regel ab zwei Duzend Personen der Fall sei (FIOLKA, a.a.O., m.w.H.). Andere Autoren sind der Ansicht, es sei keine Unüberschaubarkeit der Menge gefordert (TRECHSEL/VEST, a.a.O., m.w.H.). Letzte- re Autoren fordern hingegen, dass die konkret zur Verfügung stehenden Ord- nungskräfte ausserstande sein müssen, die Ansammlung unter Kontrolle zu halten (TRECHSEL/VEST, a.a.O., m.H.). Öffentlich ist die Zusammenrottung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn sich eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann (FIOLKA, a.a.O., N. 10 zu Art. 260 StGB, m.H.). 12.2.2 Beweiswürdigung Gemäss Polizeirapport handelte es sich bei den fraglichen Visper Fans, welche an jenem 13. Dezember 2014 während und nach dem Spiel Probleme machten, um 12 sogenannte «Ultras». Ca. 20 Personen gehörten dem Fanclub «X.________» an, ca. 5 Personen zählten zum befreundeten Fanclub des HC Ajoie (Anzeigerapport pag. 8; Aussagen G.________ pag. 62 F/A 3; E.________ pag. 176 F/A 2). Die Polizei rechnete aufgrund der Affiche von Anfang an mit Rivalitäten und Streite- reien zwischen den Fangruppierungen des SC Langenthal und des EHC Visp. Hin- zu kam, dass es sich beim 13. Dezember um den sog. "Hooligangeburtstag" han- delte (die Ziffernfolge 1312 codiert die Parole A.C.A.B., was für «all cops are bas- tards» steht; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/A.C.A.B.). Es handelte sich aus Sicht der Polizei deshalb um ein sogenanntes «rotes Spiel» mit erheblichem Gewaltpo- tential (Aussagen Pol. S.________ pag. 627 Z. 24 ff.; Pol. T.________ pag. 637 Z. 29 ff.). Mehrere Fans des EHC Visp gaben an, dass sie von Anfang an mit Auseinander- setzungen mit den Langenthaler Fans gerechnet hätten. Es sei noch eine Rech- nung aus der Vergangenheit offen gewesen. Einzelne Befragte gaben sogar an, dass es diesbezüglich zu Kontaktaufnahmen mit Langenthaler Fans gekommen sei, das hätten alle Visper Fans gewusst. Es habe mehrfach geheissen «hito chlepfts» (vgl. Aussagen H.________. pag. 106 F/A 17; I.________. pag. 116 F/A 11 und 16; B.________ pag. 72 F/A 17; J.________ pag. 124 f. F/A 13 und pag. 125 F/A 17; G.________ pag. 63 F/A 12; F.________ pag. 131 F/A 19-20). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten zeigte die Polizei denn auch von Anfang an, bereits als die Visper Fangruppe vor dem Spiel vom Bahnhof zum Stadion ging, Präsenz. Bereits bei der ersten Kreuzung standen zwei Polizisten, welche die Vis- per Fans aufforderten, sich ruhig zu verhalten. Trotzdem kam es bereits in dieser Phase, zu einem Vorfall, bei welchem ein Visper "Fan" einen gesetzteren Lan- genthaler Fan anging und zurückgehalten werden musste (Aussagen Beschuldigter pag. 91). Während des Spiels herrschte gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Po- lizei wie auch zahlreicher Visper Fans eine gespannte, aufgeheizte und aggressive Stimmung im Gästesektor. Die Visper «Ultras» hängten Fahnen der Gruppierung «HoGeSa» («Hooligans gegen Salafisten») auf, machten rechtsradikale Gesten (Hitlergrüssen zumindest ähnliche Armbewegungen, verbunden mit dem Aus- spruch «Duce») und es wurden provokative Gesänge wie «Warum seid ihr Huren so wenig!» angestimmt. Beide rivalisierenden Fangruppierungen versuchten, Pla- kate und Banner der jeweils anderen Gruppierung herunterzureissen und es flogen Bierbecher. Mehrfach mussten Leute im Gästesektor von den Sicherheitskräften ermahnt werden. Auch auf den Toiletten gab es Reibereien zwischen den Fans der beiden Mannschaften und es kam zu Sachbeschädigungen (vgl. Anzeigerapport pag. 8; Aussagen Beschuldigter pag. 91, pag. 93 F/A 18, pag. 94 F/A 22-24; I.________. pag. 115 F/A 4, 6 und 7; K.________. pag. 151 F/A 4 und 5; G.________ pag. 62 f. F/A 4-9). Soweit diverse Angehörige der Visper Fangruppe aussagten, die Stimmung im Stadion sei eigentlich «gut», «normal» «fröhlich und ausgelassen», oder gar «gemütlich» gewesen, trifft dies jedenfalls bei objektiver Betrachtung nicht zu. 13 Nach dem Spiel versammelten sich die Gästefans vor dem Stadion. Dort kam es gemäss den übereinstimmenden Aussagen zahlreicher Visper Fans wie auch der Polizei zu weiteren Provokationen und Beschimpfungen gegenüber den Lan- genthaler Fans wie auch gegenüber Polizeikräften (vgl. Anzeigerapport pag. 8; Aussagen pag. 64 F/A 14; K.________. pag. 152 F/A 12; L.________ pag. 161 F/A 15; I.________. pag. 116 F/A 13; F.________ pag. 131 F/A 16; M.________ pag. 196 F/A 11; T.________ pag. 639 Z. 41 ff.). Dass einige Visper Fans – darunter der Beschuldigte – angaben, nichts von sol- chen Provokationen mitbekommen zu haben erscheint wenig glaubhaft. So gab et- wa G.________ auf die Frage, welche Visper Fans die Langenthaler Fans und die Polizisten provoziert, beschimpft und beleidigt hätten zu Protokoll, das seien wohl «alle zusammen» gewesen. Er habe keinen gesehen, der nicht mitgesungen oder zu jenem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Er habe «wie alle» mitgemacht und sie hätten ihren Spass daran gehabt (pag. 64 F/A 15). Es ist erwiesen, dass es sehr wohl zu diesen Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber den vorbeilau- fenden Fans des SC Langenthal, aber auch gegenüber Polizisten, kam. Auf die Frage, inwieweit auch der Beschuldigte dies mitbekam, ist später zurückzukommen (nachstehend E. II.12.4.2). Der Beschuldigte hat weiter bestätigt, dass sich beim Abmarsch vor dem Stadion bereits einige Personen mit einem Schal oder ähnlichem maskiert hatten (pag. 597 Z. 44; so auch Anzeigerapport pag. 8; Aussagen Pol. S.________ pag. 629 Z. 3 ff.; H.________. pag. 108 F/A 14; J.________ pag. 124 f. F/A 13; F.________ pag. 131 F/A 14; E.________ pag. 177 F/A 12; N.________ pag. 185 F/A 25). Die Kammer kommt deshalb mit der Vorinstanz zum Schluss, dass bereits im Zeit- punkt der Besammlung der Visper Fans vor dem Stadion deutliche Hinweise dafür vorlagen, dass es auf dem Weg zum Bahnhof zu Ausschreitungen kommen könnte. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zwischen den beiden Fangruppierungen («offene Rechnung»), der angespannten Stimmung und den Vorfällen im Stadion, den weiteren Provokationen und Beschimpfungen gegenüber den gegnerischen Fans und der Polizei nach dem Spiel und der bereits dort erfolgten Maskierung ei- niger Visper Fans bei der gleichzeitig erkennbar hohen Polizeipräsenz, muss dies auch für unerfahrene und nicht dem Visper Fanclub angehörige Matchbesucher klar gewesen sein. Wie es der das Hockeyspiel mit dem Beschuldigten besuchen- de D.________ ausdrückte: «Man musste mit etwas rechnen» (pag. 170 F/A 28). Das sah auch der Polizist S.________ so: «[…] es herrschte eine nervöse Stim- mung. Da musste man damit rechnen, dass es zu Ausschreitungen kommt. Man merkte auch, dass die Visper, die dort waren, das wussten» (pag. 629 Z. 4 ff.). Als der Fanmarsch der Visper schliesslich wenig später beim «Schoren-Pintli» auf die Langenthaler «Ultras» traf, wollten beide Fangruppierungen denn auch sofort aufeinander losgehen. Obwohl zunächst eigentlich noch ein gewisser Abstand herrschte, gingen die Visper weiter auf die Langenthaler zu, es wurde weiter ge- schrien und provoziert. Schliesslich kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen, wobei auch Polizisten angegriffen wurden, welche mit Pfefferspray eingreifen mussten (Anzeigerapport pag. 9; Wahrnehmungsberichte Pol. S.________ pag. 14 f.; Pol. U.________ pag. 26; Aussagen Pol. S.________, pag. 629 Z. 27 f., wonach 14 die gröbsten Angriffe von den Vispern kamen; Aussagen Beschuldigter pag. 93 F/A 20; I.________. pag. 114 F/A 2; G.________ pag. 64 F/A 18; O.________ pag. 102 F/A 17; H.________. pag. 108 F/A 18; J.________ pag. 125 F/A 18; F.________ pag. 132 F/A 23; C.________ pag. 144 F/A 37; K.________. pag. 150 F/A 2 und pag. 152 F/A 16; L.________ pag. 161 F/A 17; D.________ pag. 168 F/A 11; N.________ pag. 186 F/A 32-39;). Gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Polizei und mehrerer befragter Visper Fans bekam die Polizei die Situation auch nicht sofort unter Kontrolle. Laut dem Beschuldigten standen sich die Fangruppierungen beim «Schoren-Pintli» während ca. 5-10 Minuten gegenüber. Die Polizei habe versucht, eine Sperre zwi- schen den Gruppen aufzubauen. Trotz der «Polizeikette» hätten sie immer wieder versucht, sich gegenseitig eins zu «tätsche» (Aussagen Beschuldigter pag. 93 F/A 20, pag. 599 Z. 16 f.). Die Polizei sei einen kurzen Moment lang überfordert gewe- sen (Aussagen Beschuldigter pag. 869 Z. 4 f.). Nach den Aussagen von Pol. T.________ seien sie nicht besonders viele, sondern lediglich ca. 8 Polizisten bzw. ca. 10 «Dialoge», d.h. Polizisten mit Leuchtjacke in normaler Uniform, gewesen (D.________ sprach sogar von bloss von ca. 4 Polizisten, pag. 168 F/A 11). Da könne man nicht einfach eine Kette ziehen, sondern stehe zur Seite, wenn es ge- fährlich werde. Verstärkung hätten sie erst beim Bahnhof gehabt (Aussagen Pol. T.________, pag. 638 Z. 36 ff., pag. 639 Z. 19 ff., pag. 641 Z. 4). Gemäss Pol. U.________ habe man die Menge schliesslich «mit vereinten Kräften» zurückdrän- gen können (Wahrnehmungsbericht pag. 26). In der Folge war die Stimmung bei den Vispern erst recht geladen und die Aggres- sionen und Provokationen richteten sich aufgrund des vorangehenden Pfeffer- sprayeinsatzes nun vor allem gegen die Polizeikräfte. Rund 50 Meter nach dem «Schoren-Pintli» wurden mehrere Steine von 10-15 cm Durchmesser gegen die Polizisten geworfen (Anzeigerapport pag. 8; Aussagen Beschuldigter pag. 94 F/A 27; G.________ pag. 64 f. F/A 18- 23; O.________ pag. 102 F/A 17; I.________. pag. 117 F/A 17; F.________ pag. 132 F/A 24; C.________ pag. 144 F/A 46; K.________. pag. 153 F/A 20; P.________ pag. 611 Z. 31 ff. und pag. 613 Z. 7 f.; M.________ pag. 195 F/A 2). Am Bahnhof angehalten und verzeigt wurden schliesslich 19 Personen. Teil der Gruppe waren zudem der Fanbeauftragte P.________ sowie Q.________, auf de- ren Anzeige verzichtet wurde. Während des Spiels und mindestens zu Beginn des Fanmarschs zurück zum Bahnhof waren ausserdem ca. 5 „Ultras“ des befreunde- ten HC Ajoie. Diese entfernten sich allerdings auf dem Weg zum Bahnhof von den Visper Fans und begaben sich zu ihren Fahrzeugen (Anzeigerapport pag. 9). Zum genauen diesbezüglichen Zeitpunkt gibt es unterschiedliche Angaben. Gemäss Wahrnehmungsbericht Pol. T.________ entfernten sich die Ajoie Fans erst nach dem Zwischenfall vor dem «Ochsen», beim zweiten Rencontre zwischen den Lan- genthalern und den Vispern auf Höhe Brunnenrain (pag. 49; vgl. auch pag. 639 Z. 30 ff. und pag. 641 Z. 16 ff.). Pol. S.________ meinte dagegen, er denke, dass es bereits vor dem «Schoren-Pintli» gewesen sei (pag. 629 Z. 22). Auch gemäss an- deren Aussagen verliessen die Ajoie Fans die Gruppe bereits bei oder kurz nach Beginn des Fanmarschs (Aussagen E.________ pag. 176 F/A 2; K.________ pag. 15 160 F/A 12). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich die Ajoie Fans bereits zu Beginn des Fanmarschs oder kurz darauf, jedenfalls vor dem «Schoren-Pintli» von der Visper Gruppe entfernten. Was die Grösse der Gruppe und die Anzahl Polizeikräfte anbelangt, geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Besammlung vor dem Stadion ca. 25 dem EHC Visp zuzuordnende Fans ca. 10 Polizisten gegenüberstanden. Im Zeit- punkt der Ausschreitungen vor dem «Schoren-Pintli» waren es dann in dubio noch ca. 20 Visper Fans. Die unveränderte Anzahl Polizisten musste sich dort allerdings auch mit den ca. 25 wartenden Langenthaler «Ultras» befassen. 12.2.3 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Gruppe der dem EHC Visp zuzuord- nenden «Ultras» von Anfang an keineswegs friedlich auftraten. Auch wenn nicht erstellt ist, dass das Aufeinandertreffen mit den Langenthaler Fans nach dem Match geradezu abgesprochen worden war, so rechneten doch die meisten Mit- glieder der Visper Gruppe damit, dass es zu einer Konfrontation kommen würde oder zumindest könnte. Es wurde von Seite der Visper Fans auch nicht versucht, eine Auseinandersetzung zu vermeiden. Vielmehr provozierten und beleidigten die Gästefans die Heimfans bereits während des Spiels massiv und diese Beleidigun- gen und Provokationen fanden auch nach dem Match kein Ende. Als sich die Vis- per Gruppe draussen vor dem Stadion versammelte, wurden sowohl vorbeiziehen- de Langenthaler Fans wie auch die anwesenden Polizisten (weiter) beschimpft, be- leidigt und anderweitig provoziert. Zudem begannen erste Visper Fans, – trotz bzw. gerade wegen der Polizeipräsenz – sich zu vermummen. Unter Berücksichtigung der übrigen Umstände (Hochrisikospiel, bekannte Feindseligkeiten zwischen den Fanclubs, fortlaufende verbale Provokationen etc.) gaben sie damit deutlich nach Aussen zu erkennen, für Konfrontationen bereit zu sein. Auch wenn es bis zum «Schoren-Pintli» noch zu keinen Gewalttätigkeiten kam, kann entgegen der Vertei- digung deshalb keine Rede davon sein, dass es sich zunächst um einen friedlichen Fanmarsch gehandelt habe, als sich die Visper «Ultras» geschlossen in Bewegung Richtung Bahnhof setzten. Damit lag in rechtlicher Hinsicht – bereits zu Beginn des Fanmarschs, spätestens ab dem Zeitpunkt der Besammlung der Visper Fans vor dem Stadion –, eine Ver- sammlung mit äusserlich erkennbar friedensstörender Grundstimmung vor, welche zudem nach aussen als vereinigte Menge erschien. Diese Versammlung bestand sodann zwar aus verhältnismässig wenigen Perso- nen, zumal sich die «Ultras» des HC Ajoie bei Beginn des Fanmarschs oder kurz später entfernten und der Fanmarsch in der Folge "nur" noch aus ca. 20 Anhän- gern des EHC Visp bestand. Trotzdem war die Gruppe nicht ohne weiteres über- schaubar und – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – von den zur Verfü- gung stehenden Ordnungskräften auch nicht ohne weiteres zu bewältigen, wollte man dies denn überhaupt als rechtlich relevant erachten. Das zeigt sich schon nur am Umstand, dass es – trotz des im Verhältnis zur Anzahl Visper Fans relativ ho- hen Anzahl Polizisten – auf dem Weg zum Bahnhof gleich zu mehreren Zwischen- fällen kam. Es dauerte jeweils auch eine gewisse Zeit, bis die Polizei die Situation 16 in den Griff bekam und die Visper weiter Richtung Bahnhof geleiten konnte. Zudem konnten sich die Polizeikräfte nicht allein auf die Visper Gruppe konzentrieren, sondern mussten sich beim «Schoren-Pintli» und auf Höhe Brunnenrain zusätzlich auch um die Langenthaler Fans "kümmern". Die anwesenden insgesamt ca. 10 Po- lizisten waren schliesslich vorwiegend vom Dialogteam und nicht ausgerüstet wie der Ordnungsdienst. Es musste Verstärkung angefordert werden. Dem Fanmarsch konnten sich grundsätzlich beliebige weitere Personen anschlies- sen. Zu denken ist insbesondere an weitere Visper Fans. Somit bildeten die Visper Fans rechtlich gesehen bereits vor dem Stadion und dann auf dem ganzen Weg bis zum Bahnhof eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB. 12.3 Mit vereinten Kräften begangene Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen 12.3.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Landfriedensbruchs weiter, dass bei der öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Sachen begangen werden. Dabei handelt es sich nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Recht- sprechung um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, welche vom Vorsatz nicht umfasst zu sein braucht (BGE 124 IV 269 E. 2 b S. 270 f. = Pra 88 (1999) Nr. 38, S. 227 f., mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 2 S. 35 f; FIOLKA, a.a.O., N. 23 zu Art. 260 StGB). Eine Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sa- chen, wobei nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht notwendigerweise besonde- re physischer Kraft eingesetzt werden muss (FIOLKA, a.a.O., N. 24 zu Art. 260 StGB, m.H.). Gemäss Bundesgericht genügt auch eine unmittelbar drohende Gewaltanwendung (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 245). Eine Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Sie kann zum Beispiel auch in einem Steinwurf, der nicht trifft, liegen (vgl. BGE 108 IV 176 betreffend aus der Menge heraus geworfene Pflastersteine, die einem Gebäude und Polizeibeamten galten). Dem Opfer müssen auch nicht zu- mindest vorübergehende physische Schmerzen zugefügt worden (a.M. FIOLKA, a.a.O., N. 26 zu Art. 260 StGB). Denn dies hätte nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung die unhaltbare Konsequenz, dass der Wurf eines Pflastersteins auf Poli- zisten eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht begründen würde, sofern diese ausweichen oder schmerzfrei abwehren können (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2, mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 3b). Gefordert wird zum Ausschluss von Bagatellen allerdings eine gewisse Erheblich- keit der Einwirkung, welche nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (FIOL- KA, a.a.O., N. 28 zu Art. 260 StGB). Die aus der Zusammenrottung heraus began- genen Gewalttätigkeiten müssen geeignet sein, den öffentlichen Frieden in einer Weise zu stören, die es rechtfertigt, schon die Teilnahme an der Zusammenrottung 17 zu bestrafen (FRANK SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. BS 1986., S. 136). Unerhebliche Angriffe auf Menschen oder Sachen sind demnach nicht Gewalttätigkeiten i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB (SCHÜRMANN, a.a.O., S. 139). Die als erheblich qualifizierten Gewalttätigkeiten müssen schliesslich mit vereinten Kräften begangen werden, d.h. sie «müssen symptomatisch sein für die Grundhal- tung, welche die Menge antreibt» (BGE 124 IV 269 E. 2 b S. 270 f. = Pra 88 (1999) Nr. 38, S. 227 f.), d.h. als «Tat der Menge» erscheinen («comme le fait de la foule tout entière», BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 245). 12.3.2 Beweiswürdigung Beim «Schoren-Pintli» versuchten die gegnerischen Fangruppierungen gemäss dem Beschuldigten während rund 5-10 Minuten immer wieder, sich gegenseitig eins zu «tätsche» (pag. 93 F/A 20). Es sei zu «ziemlichen Ausschreitun- gen» gekommen (pag. 92). Laut L.________ «flog die eine oder andere Faust» (pag. 161 F/A 17). Mehrere Mitglieder der Visper Fangruppe bestätigten, dass einige Fans auch ge- gen die Polizei tätlich wurden (vgl. u.a. Aussagen G.________ pag. 64 F/A 18; L.________ pag. 152 F/A 16). Auch der Beschuldigte bekam mit, wie direkt hinter ihm einer von «seiner» Gruppe «Lämpen» mit einem Polizisten bekam und diesen schlug (pag. 92). Mindestens ein Mitglied der Visper Fangruppe versuchte, die Polizeikette zu durch- brechen. Der betreffende Fan trat dabei mit dem Fuss gegen die Bauchregion ei- nes Polizisten und erhob die Fäuste gegen diesen, so dass der betroffene Polizist den Einsatzstock und das Reizstoffsprühgerät einsetzen musste. Daraufhin liess der betreffende Fan von seinem Vorhaben ab und suchte Schutz in der Gruppe (Wahrnehmungsbericht Pol. U.________ pag. 26; Aussagen N.________ pag. 186 F/A 38-39). Gemäss Polizei sprang auch ein weiterer Visper Fan mit gestrecktem Bein in Richtung eines Polizisten (Wahrnehmungsbericht Pol. S.________ pag. 14). Wenig später wurden zudem aus der Menge heraus – nebst Bierflaschen (vgl. u.a. Aussagen Beschuldigter pag. 599 Z. 26 ff.) – auch mehrere Steine mit einem Durchmesser von ca. 10-15 cm gegen die Polizisten geworfen (vgl. vorstehend E. II.12.2.2). Gemäss Anzeigerapport seien diese Steine gezielt geworfen worden und nur wenige Meter bzw. gar Zentimeter neben Polizisten zu Boden gegangen (Polizeirapport pag. 10; Wahrnehmungsbericht Pol. S.________ pag. 15; Wahr- nehmungsbericht Pol. U.________ pag. 26). Auch Visper Fans gaben an, die Stei- ne seien «gegen die» bzw. «in Richtung der» Polizei geworfen worden (G.________ pag. 64 F/A 117; F.________ pag. 132 F/A 24). Einige Fans – auch der Beschuldigte – gaben an, sie hätten sich ducken müssen, um nicht von den von hinten über sie hinweggeworfenen Gegenständen getroffen zu werden (Aus- sagen G.________ pag. 65 F/A 21; Beschuldigter pag. 94 F/A 27). Beim Bahnhof wurde schliesslich ein Polizist leicht am Kopf verletzt, als aus dem stehenden Zug Bierflaschen nach der Polizei geworfen wurden (Anzeigerapport pag. 10; Wahrnehmungsbericht Pol. V.________ pag. 19; vgl. u.a. auch Aussagen 18 Beschuldigter pag. 93 F/A 17; K.________. pag. 153 F/A 22; E.________ pag. 176 F/A 3; N.________ pag. 187 F/A 45-46; B.________ pag. 593 Z. 39). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass mehrere Teilnehmer der Visper Fangruppe gewalttätig wurden, erstmals beim «Schoren-Pintli». Dies sowohl ge- genüber den gegnerischen Fans als auch gegenüber der Polizei und in Form von angedrohten und ausgeführten Faustschlägen sowie Fusstritten. Auf dem Weg vom «Schoren-Pintli» an den Bahnhof wurden dann sowohl Bierflaschen als auch mehrere kopfgrosse Steine in Richtung der Polizei geworfen. Wenn einige Visper Fans geltend machten, sie hätten dabei absichtlich nur auf den Boden bzw. an den Polizisten vorbei gezielt, ist dies angesichts der anderslautenden Polizeiberichte, der erwähnten Aussagen auch von Visper Fans, dass die Steinwürfe gegen bzw. in Richtung der Polizei erfolgt seien, und des Umstands, dass sich Mitglieder der ei- genen Gruppe ducken mussten, um nicht getroffen zu werden, nicht glaubhaft. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Flaschen- und Steinwürfe relativ gezielt gegen die Polizei erfolgten und es letztlich bloss dem Zufall überlassen war, ob Ordnungskräfte getroffen wurden. Verletzte gab auf dem Weg vom Stadion zum Bahnhof soweit bekannt allerdings nicht. Erst als die Visper Fangruppe bereits den Zug bestiegen hatte, wurde ein Po- lizist von einer Bierflasche leicht am Kopf verletzt. 12.3.3 Subsumtion Die angedrohten und auch ausgeführten Faustschläge und Fusstritte gegen Lan- genthaler Fans und Polizisten stellen ebenso wie die Flaschen- und Steinwürfe An- griffe auf Menschen mit potentiell gravierenden Folgen und damit Gewalttätigkeiten i.S. des Gesetzes dar. Bereits beim «Schoren-Pintli» kam es zu Ausschreitungen mit einem Mass an Gewaltanwendung von Seiten der Visper Fans, welche die Er- heblichkeitsgrenze klar überschritt. Die Gewalttätigkeiten waren Ausdruck der aggressiven Grundstimmung und Folge der massiven Provokationen, gewissermassen deren logische Fortsetzung. Sie er- folgten aus der Gruppe heraus und wurden vom Kollektiv (mit-)getragen. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich einzelne Visper Fans von Anfang an für eine Konfron- tation rüsteten und die anderen trotzdem mit diesen Individuen los- bzw. weiter- marschierten. Zudem konnten sich gewaltausübende Visper vor dem «Schoren- Pintli» in den Schutz der Gruppe zurückziehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spielt es deshalb keine Rolle, dass die Personen, welche gegen Polizisten schlugen und traten, Bierflaschen und Steine warfen, später (teilweise) individualisiert und identifiziert werden konnten. Die Ge- walttätigkeiten erscheinen trotzdem als Tat der Menge. 12.4 Teilnahme 12.4.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Das durch Art. 260 StGB sanktionierte deliktische Verhalten besteht in der freiwilli- gen Teilnahme an der Zusammenrottung. Es ist nicht notwendig, dass der Teil- nehmer selber Gewalthandlungen vollbringt. 19 Objektiv nimmt nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Zusammen- rottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es genügt, wenn er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGE 124 IV 269 E. 2 b S. 270 f. = Pra 88 (1999) Nr. 38, S. 227 f.; BGE 108 IV 33 E. 3 a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 und 5.6). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht (vgl. jüngst Urteil des Bun- desgerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter um die friedensbedrohende Grundstimmung der Versammlung wissen und sich ihr willentlich trotzdem anschliessen bzw. den- noch in ihr verbleiben. Dagegen muss er gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Begehung von Gewalttätigkeiten nicht in seinen Vorsatz ein- beziehen, solchen weder zustimmen noch solche billigen. Wer an einer Zusam- menrottung teilnimmt, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3 a S. 36; vgl. auch die Hinweise bei VEST, a.a.O., N. 20 zu Art. 260 StGB). Eine Teilnahme liegt grundsätzlich nur vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation be- steht, welcher sich die Person effektiv angeschlossen hat. Der Mitläufer muss sich eine Gewaltausübung strafrechtlich nicht anrechnen lassen, wenn er die Ansamm- lung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Diese Gleichzeitigkeit ist allerdings nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausrei- chenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen auf- weist. Zudem kann eine Person, deren Verhalten die Neigung der Menge, mit ver- einten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen, aktiv beeinflusst, unter Umständen auch dann noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich die aus der betreffenden Ansammlung heraus verübte Gewalt erst nach ihrem Abgang manifestiert. Hier ist das Erfordernis des zeitlichen, allenfalls auch des örtlichen Zusammenhangs gelockert. Insbesondere kann das aktiv aufwiegelnde Verhalten in einer Grossgruppe auch in abgespalteten Untergruppen fortwirken (vgl. jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren – zunächst friedliche – Stimmung umge- schlagen hat. Ein zufälliges Hineingeraten liegt z.B. bei der Einkesselung einer bis dahin friedlich verlaufenden Demonstration durch die Polizei vor (vgl. (vgl. FIOLKA, a.a.O. N. 35 zu Art. 260 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Aufl. 2013, N. 20 und 24 zu Art. 285 StGB). Anders sieht es aus, wenn die Versammlung bereits zuvor eine friedensstörende Grundstimmung aufwies. Wer um den friedensstörenden Charakter der Versamm- lung weiss und sich der Zusammenrottung trotzdem anschliesst, kann nicht ernst- haft damit rechnen, es werde nicht zu Gewalttätigkeiten kommen. Werden in einem solchen Fall erst nach der Einkesselung Gewaltakte verübt, mithin in einem Zeit- 20 punkt, in welchem sich die passiv bleibenden Teilnehmer möglicherweise nicht mehr ohne weiteres entfernen können, bleiben diese trotzdem strafbar, jedenfalls wenn sie keinerlei Anstalten machen, sich zu entfernen (Urteil der 2. Strafkammer SK 13 31 vom 20. Juni 2013 E. III.4.2). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und führte aus, die Einkesselung bezwecke die Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der gestörten Friedensord- nung. Mit dem Eingreifen der Polizei, einem dynamischen Vorgang, werde weder die Öffentlichkeit der Kundgebung noch ihr friedensbedrohender Charakter aufge- hoben, und dies umso weniger, wenn die Beteiligten ihr Vorhaben fortsetzten. Das Geschehen müsse in seinem kausalen Zusammenhang beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.6, mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 1b S. 34 f.). 12.4.2 Beweiswürdigung Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2014 tatsäch- lich zum ersten Mal an einem Eishockeymatch war und grundsätzlich auch keinen besonderen Bezug zum EHC Visp hatte (Aussagen Beschuldigter pag. 90 F/A 8). Allerdings folgte er einer Einladung von C.________, welcher seinerseits einen di- rekten Bezug («beste Kollegen», Aussagen C.________ pag. 141 F/A 7) zu E.________, dem «Capo» des Fanclubs des EHC Visp (Aussagen E.________ pag. 175 F/A 2), hatte. Der Beschuldigte und seine Kollegen warteten denn auch bereits vor dem Spiel am Bahnhof Langenthal auf die Visper Fans und tranken auf dem Hinweg ein bzw. mehrere Bier mit diesen. Sie hielten sich mithin von allem Anfang an gewollt bei und inmitten der Visper «Ultras» auf (vgl. auch Aussagen D.________ pag. 168 F/A 11). Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldig- te sich der Gruppe der EHC Visp Fans nur angeschlossen habe, weil er den Weg zum Stadion nicht gekannt habe, und dann dieser Gruppe einfachheitshalber auch gleich in den Gästesektor gefolgt sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzu- treffend. Zutreffend ist, dass der Beschuldigten sich dann im Stadion vorübergehend von den restlichen Visper Fans entfernte und zunächst an einen Imbiss-Stand und mehrfach zum Rauchen nach draussen ging, bevor er sich schliesslich mit C.________ und D.________ sowie einer weiteren Person in das Stadion- Restaurant begab (Aussagen Beschuldigter pag. 91 f.; C.________ pag. 142 F/A 20-23). Er macht geltend, er sei insgesamt nur ca. 15-20 Minuten auf der Gästetribüne ge- wesen, weil es ihm dort «zu blöd» geworden sei und «ganz klar eine Spannung re- spektive Aggressivität in der Luft» gelegen habe (pag. 91, pag. 862 Z. 35 ff.). Er sprach sogar davon, dass sich die Situation im Stadion «zugespitzt» habe (pag. 597 Z. 19). Er ist darauf zu behaften, dass er also die Stimmung selbst als geladen und aggressiv wahrnahm. Allerdings war er daran nicht unbeteiligt. Vielmehr musste er zugeben, beim "Lied" «Warum seid ihr Huren so wenig» mitgesungen und auch den Hitlergruss mitge- macht zu haben, wobei er sich der Wirkung dieser Geste gemäss seinen Erstaus- sagen sehr wohl bewusst war (pag. 94 F/A 22-26). Wenn er nun oberinstanzlich 21 geltend macht, es habe sich dabei nicht um den Hitlergruss, sondern um eine an- dere Handbewegung gehandelt (pag. 862 Z. 19 ff.), ist dies deshalb wenig glaub- haft. Dass er sich dabei möglicherweise wenig überlegt hatte (pag. 866 Z. 39 f.), ändert nichts an der provokativen Art der Gesänge und Gesten, welche ihm durch- aus bewusst war. Obwohl sich der Beschuldigte von diesem selbst als aggressiv erlebten Umfeld hät- te distanzieren können, wollten er und seine Kollegen sich gemäss seinen Aussa- gen nach dem Restaurantbesuch, gegen Ende des Matches wieder zurück in den Gästesektor zu den Visper «Ultras» begeben («zu unseren Leuten», pag. 92). Dies gelang nur deshalb nicht, weil der Stadion–Sicherheitsdienst inzwischen Durch- gänge abgesperrt hatte (Aussagen Beschuldigter, pag. 92, pag. 863 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte fasste dies dahingehend auf, dass versucht worden sei, seine Gruppe Visper Fans («uns») im Gästesektor «zu isolieren» (pag. 597 Z. 12 f.). Was ihnen im Stadion nicht mehr gelang, vollzogen der Beschuldigte und seine Kollegen dann draussen: Sie begaben sich sofort wieder zu den wartenden Visper Fans. Obwohl der Beschuldigte das Polizeiaufgebot erblickte (pag. 597 Z. 26 f.), ihm das Ganze ein bisschen «spanisch» vorkam (pag. 597 Z. 28 f., pag. 683 Z. 22 f.) und obwohl er auch wahrnahm, dass einzelne Visper Fans sich bereits maskiert hatten bzw. bereits «einen Schal oder so» dabei hatten, weshalb er das Ganze «etwas komisch» fand (pag. 597 Z. 44 ff.), schloss der Beschuldigte sich der Visper Grup- pe – was auch die Verteidigung nicht bestreitet – also bewusst und gewollt auch räumlich wieder an und verblieb für die nächsten ca. 10-15 Minuten (pag. 863 Z. 23) wartend bei dieser. Auch wenn es möglicherweise aufgrund des gewonnenen Spiels zu einer leichten Entspannung der Situation gekommen war, der Beschuldigte diese als «ein biss- chen lockerer» wahrnahm (Aussagen Beschuldigter pag. 597 Z. 19 ff.) und selbst wenn er möglicherweise nicht davon ausging, dass es «gerade so» kommen würde (pag. 868 Z. 7 f.), zeigen die Aussagen des Beschuldigten doch, dass er auch zu diesem Zeitpunkt ein ungutes Gefühl hatte und die Situation mitnichten als völlig entspannt oder friedlich wahrnahm. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe «nicht direkt» mitgekriegt, dass sowohl vorbeilaufende Langenthaler Fans als auch Poli- zeikräfte vor dem Stadion provoziert, beschimpft und beleidigt worden sind, und behauptet, dies sei «wahrscheinlich» passiert, bevor er dort angekommen sei, so erscheint dies schon aufgrund der gewählten Formulierungen wenig glaubhaft. Selbst wenn der Beschuldigte aber nicht alles mitbekommen haben sollte – sei es die einzelnen Provokationen vor dem Stadion, dass Hooligan-Geburtstag war, oder etwa dass die Visper noch eine Rechnung mit den Langenthaler Fans offen hatten – so bestanden angesichts der ihm bekannten vorangegangenen Provokationen und Reibereien im Stadion und seiner Feststellungen vor dem Stadion (Polizeiprä- senz, vermummte Visper Fans) doch zahlreiche Hinweise dafür, dass es zu Aus- schreitungen und Gewaltakten kommen könnte. Sein Kollege D.________, in des- sen Begleitung er im Restaurant gewesen war und mit welchem er sich sicherlich 22 austauschte, sah dies auch so («man musste mit etwas rechnen», pag. 170 F/A 28). Und auch von seinem Kollegen C.________, der sich ja als bester Freund des «Capos» des Visper Fanclubs bezeichnete, dürfte er gewisse Informationen erhal- ten haben, nachdem E.________ – wie zahlreiche andere Visper Fans auch – gemäss eigenen Angaben vorausahnte, dass es zu einer Auseinandersetzung mit den Langenthaler Fans kommen würde (pag. 176 F/A 2). Wenn der Beschuldigte angibt, er sei vor dem Stadion «nervös» gewesen und ha- be sich «einfach raushalten» wollen, er habe aber den Weg zum Bahnhof nicht ge- kannt (pag. 599 Z. 3 f.), so überzeugt dies nicht. Wenn er sich wirklich hätte raus- halten wollen, hätte er sich als "neutraler", nicht an der Kleidung erkennbarer Fan (Aussagen Beschuldigter pag. 599 Z. 45 ff.) – wie zahlreiche andere Visper Fans (Aussagen Pol. S.________ pag. 635 Z. 1 f.) ohne weiteres alleine bzw. getrennt von den «Ultras» zum Bahnhof begeben können. Den Rückweg kannte er vom Hinweg. Die Formulierung zeigt aber gerade, dass der Beschuldigte auch selbst erkannte, dass es zu Geschehnissen kommen könnte, aus welchen er sich «raushalten» soll- te. Auch wenn der Beschuldigte angibt, er habe sich bei der Polizei am sichersten gefühlt, die Eskorte des Fanmarschs habe ihm einen gewissen Schutz geboten (pag. 866 Z. 15 ff.), zeugt dies von entsprechenden Befürchtungen. Bereits bei sei- ner Ersteinvernahme, ganz zu Beginn seines freien Berichts zu den Ereignissen vom 13. Dezember 2014, hatte der Beschuldigte ausgesagt, er hätte bereits auf dem Hinweg zum Stadion «eigentlich […] umkehren und nach Hause gehen sol- len…» (pag. 91). Wenn er diese Äusserung heute als rein retrospektive Betrach- tung darzustellen versucht (pag. 862 Z. 6) erscheint dies wenig glaubhaft. Vielmehr geht auch aus dieser Aussage hervor, dass der Beschuldigte mit einer Eskalation der Situation rechnete und dass ihm auch damals sehr wohl bewusst war, dass er eigentlich nicht daran teilnehmen sollte. Der Beschuldigte hielt es in dieser Situation aber nicht für nötig, Polizisten direkt anzusprechen, sondern begnügte sich mit der vagen Auskunft eines Kollegen, wel- cher angeblich meinte, er wisse es auch nicht genau, aber er glaube, die Polizei bringe sie jetzt zum Bahnhof (pag. 597 Z. 29 ff.). Es trifft sodann zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, der geschlossene Rück- marsch sei mit der Polizei abgesprochen gewesen (vgl. auch sogleich nachste- hend). Es ist aber auch so, dass die Mitglieder des Fanclubs diesen gemeinsamen Fanmarsch «wollten» (Aussagen G.________ pag. 63 F/A 11; B.________ pag. 72 F/A 21; I.________. pag. 116 F/A 10; K.________. pag. 152 F/A 9; N.________ pag. 185 F/A 24; M.________ pag. 195 F/A 8; P.________ pag. 609 Z. 18 f.; Q.________ pag. 617 Z. 43 f.). Und nicht nur die Club-Mitglieder, sondern auch die beiden Kollegen des Beschuldigten, gaben dies explizit zu Protokoll (D.________ pag. 168 F/A 11; C.________ pag. 143 F/A 32). Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte sich nach dem Match nicht nur freiwillig mit den Visper Fans besammelte, sondern auch noch bewusst und gewollt bei den Visper Gruppe verblieb, als sich der Fan- marsch in Bewegung setzte. Die Wortwahl des Beschuldigten («unsere Gruppe», 23 «wir», «einige von uns» etc.) zeigt, dass er sich von Anfang bis Ende als Teil dieser Gruppe verstand. Wenn der Beschuldigte (implizit, pag. 92 und pag. 597 Z. 28) und mit ihm die Ver- teidigung hiergegen vorbringen, der Rückmarsch an den Bahnhof in der Gruppe sei keine freie Entscheidung gewesen, die Polizei habe die Visper Fans und damit auch den Beschuldigten und seine Kollegen gedrängt, zusammenzubleiben und immer geschlossen weiterzugehen, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Es waren nicht nur bloss die 19 später angehaltenen Visper Fans am Match und sie waren auch nicht die einzigen Personen im Gästesektor (Aussagen Beschuldig- ter pag. 866 Z. 15 f.). Gemäss Pol. T.________ begab sich nach dem Match viel- mehr eine Vielzahl von Visper Fans normal vom Stadion zum Bahnhof (pag. 635 Z. 1 f.). Diese anderen Fans waren also nicht Teil des Fanmarschs und wurden von der Polizei auch nicht dazu angehalten, sich diesem anzuschliessen oder sich nur in polizeilicher Begleitung zum Bahnhof zu begeben. Die Polizei hatte zwar entschieden, die Visper «Ultras» zum Bahnhof zu begleiten, und dies auch so kommuniziert (Berichtsrapport Pol. S.________ pag. 14; Aussa- gen Pol. S.________ pag. 629 Z. 9 ff., pag. 631 Z. 37). Die Gruppe wurde dann auch von Anfang an eskortiert (Aussagen P.________ pag. 615 Z. 8). Es ist aber nicht so, dass die Polizei den Zeitpunkt alleine bestimmt hätte. Vielmehr hat man sich am Zugfahrplan orientiert und schliesslich war es der Fanbeauftragte, der – wenn wohl auch mit dem Okay der Polizei (vgl. Aussagen K.________. pag. 150 F/A 2) – dafür sorgte, dass die ersten Personen losmarschierten (Aussagen P.________ pag. 609 Z. 18 f., pag. 610 Z. 45 f. und pag. 611 Z. 5 f.; Q.________ pag. 619 Z. 18 f.). Zudem handelte es sich gemäss Polizeiangaben um eine «meist lockere» Beglei- tung (Nachtragsrapport pag. 49). Die Polizei forderte die Gruppe zwar von Anfang an auf, zusammen zu bleiben und geschlossen zum Bahnhof zu gehen (Aussagen B.________ pag. 589 Z. 7 f.; Aussagen Beschuldigter pag. 868 Z. 37). Es wurde jedoch kein Ring oder Kessel gebildet (Aussagen Pol. T.________ pag. 641 Z. 8 f.). Gemäss Pol. S.________ hätte der Beschuldigte zu jedem Polizisten gehen und sagen können, er wolle nichts damit zu tun haben. Dann hätte er hinter der Polizei gehen können (pag. 631 Z. 39 ff.). Nach dem Spiel hätte man sich laut Pol. S.________ ohne weiteres distanzieren können (pag. 635 Z. 17 f., vgl. auch Nach- tragsrapport Pol. T.________ pag. 49). In seinem Nachtragsrapport hatte Pol. S.________ festgehalten, eine Absonderung von der Gruppe wäre jedenfalls bis kurz vor oder unmittelbar nach der ersten Konfrontation beim «Schoren-Pintli» un- problematisch gewesen (pag. 46). Gemäss den polizeilichen Feststellungen hatte sich – bis kurz vor dem Bahnhof und abgesehen von den Ajoie-Fans – allerdings niemand von der Gruppe abge- trennt oder merklich distanziert (Nachtragsrapport Pol. S.________ pag. 46, Aus- sagen Pol. S.________ pag. 631 Z. 19 f. und Z. 46 f.). Wenn C.________ (pag. 144 F/A 40) angab, er und seine beiden Kollegen hätten die Gruppe eigentlich verlassen und zurück Richtung Stadion gehen wollen, als sie den Langenthaler Mob gesehen hätten, die Polizei habe sie aber nicht passieren 24 lassen – was D.________ und der Beschuldigte im Übrigen nie behauptet haben; der Beschuldigte will sich vielmehr erst beim Bahnhof zu entfernen versucht haben (pag. 599 Z. 37; vgl. auch pag. 867 Z. 23) – erscheint dies deshalb wenig glaub- haft. Die Ajoie-«Ultras» konnten sich offenkundig auf dem Weg zum Bahnhof pro- blemlos von der Visper Gruppe absondern und sich zu ihren Autos begeben (An- zeigerapport pag. 9; Nachtragsrapport pag. 49; Aussagen E.________ pag. 176 F/A 2; K.________. pag. 160 F/A 12; P.________ pag. 613 Z. 41 ff.; Pol. T.________ pag. 641 Z. 16 f.). Als es beim «Schoren-Pintli» zum Aufeinandertreffen mit den Langenthaler Fans kam, war die Polizei dann verständlicherweise tatsächlich bemüht, die Gruppe Vis- per Fans zusammenzuhalten und weiter Richtung Bahnhof zu leiten. Sie forderte diese – sicherlich mit dem erforderlichen Nachdruck – auch dazu auf (vgl. Aussa- gen D.________ pag. 168 F/A 11; J.________ pag. 125 F/A 18; B.________ pag. 589 Z. Z. 44 sowie pag. 591 Z. 6 ff. und Z. 41 f.; P.________ pag. 611 Z. 19; auch Pol. T.________ pag. 35 ff.). In dieser Phase dürfte es somit vorübergehend tatsächlich etwas schwieriger geworden sein, Abstand zu nehmen und mit der Poli- zei zu reden (Aussagen P.________ pag. 611 Z. 25 ff.; Q.________ pag. 621 Z. 19). So sagte auch Pol. T.________ aus, es würden (erfahrungsgemäss) die Spiel- chen beginnen, Fans würden abzuschleichen versuchen, um Unfug zu treiben. Sie würden von der Polizei begleitet, damit dies nicht passiere. Pol. T.________ sagte aber ebenso deutlich aus, wenn jemand komme und klar sage, dass er gehen müsse und dies begründe, dann würde man die Person auch gehen lassen. Es sei nicht so, dass sie die Fans regelrecht an den Bahnhof getrieben hätten (pag. 641 Z. 34 ff., pag. 643 Z. 9 ff.). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte sich sowohl nach Verlassen des Stadions, als auch zu Beginn des Fanmarschs und auch noch im Zeitpunkt der Ausschreitungen beim «Schoren-Pintli» – wenngleich dort auch nur noch unter erschwerten Bedingungen – von der Visper Gruppe hätte distanzie- ren können und ihm dies von der Polizei nicht verunmöglicht worden wäre. Es be- stand mithin von Seiten der Polizei kein Druck in einem Ausmass, welche den An- schluss und Verbleib des Beschuldigten bei den Visper «Ultras» bei objektiver Be- trachtung als unfreiwillig erscheinen lassen würde. Der Beschuldigte hat denn auch – abgesehen von der letzten Phase beim Bahnhof – keinerlei ernsthafte Anstalten getroffen, sich wirklich von der Gruppe zu distanzie- ren. Wenn er geltend macht, er sei bei der Auseinandersetzung vor dem «Schoren- Pintli» «etwas» zurückgestanden und habe das Ganze vom Trottoir aus, etwa zwei Meter hinter der Gruppe stehend, beobachtet (pag. 94 F/A 21, pag. 599 Z. 15 f., pag. 864 Z. 7 f.), so zeigt bereits die Distanzangabe, dass er sich eigentlich mitten im gewalttätigen Geschehen befand. Dasselbe gilt für seine Aussage, dass er kurz darauf, als sie weitergelaufen seien, mitbekommen habe, wie [nur] ein bis zwei Meter hinter ihm einer von seiner Gruppe mit einem Polizisten «Lämpen» bekom- men habe und sich die beiden geschlagen hätten (pag. 92). 25 Es mag sein, dass der Beschuldigte unmittelbar vor dem «Schoren-Pintli» in räum- licher Hinsicht kaum Möglichkeiten hatte, sich weiter zu entfernen, ohne an der Po- lizei vorbeizugehen (pag. 864 Z. 19 ff.; Aussage Q.________ pag. 621 Z. 19 ff.). Gerade Letzteres hätte ihm aber nach den vorstehenden Ausführungen offen ge- standen. Wenn er vorbringt, er habe wegen des Pfeffersprays «ein bisschen» Respekt vor der Polizei gehabt und deshalb nicht auf diese zugehen wollen (pag. 601 Z. 17 ff.), so lässt die Formulierung nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte sich sub- jektiv geradezu gezwungen fühlte, bei der Visper Gruppe zu bleiben. Seine Be- hauptung widerspricht zudem seiner weiteren Darstellung, gerade bei der Gruppe geblieben zu sein, um polizeilichen Schutz zu geniessen (pag. 92, pag. 601 Z. 13 f., 864 Z. 42, pag. 867 Z. 18; vgl. auch Aussagen B.________ pag. 591 Z. 8 f.; P.________ pag. 413 Z. 43 f.). Was Letzteres anbelangt, ist zunächst nochmals zu betonen, dass der Beschuldig- te keine Visper Fan-Utensilien trug und sich wie die übrigen Match-Besucher selbständig hätte zum Bahnhof begeben können (vgl. auch Aussage Pol. S.________ pag. 633 f. Z. 46 ff.). Sodann erscheint zwar nachvollziehbar, dass er sich – nach den ersten Ausschreitungen beim «Schoren-Pintli» – tatsächlich einen gewissen polizeilichen Schutz bei allfälligen weiteren Aufeinandertreffen mit Lan- genthaler Fans erhofft hatte. Wenn er allerdings ausführt, er habe «etwas unter Schock» (pag. 599 Z. 33 f.) bzw. «ein bisschen unter Druck» gestanden, weil er nicht gewusst habe, wo er hätte hingehen sollen (pag. 599 Z. 23), lassen diese Formulierungen wiederum nicht auf eine allzu grosse Einschränkung seiner Ent- scheidungsfreiheit schliessen. Ausserdem war der "Polizeischutz" jedenfalls kein Argument mehr, bei der Visper Gruppe zu bleiben, als diese kurz nach dem «Scho- ren-Pintli» begann, Bierflaschen und Steine gegen die Polizisten zu werfen. Der Beschuldigte verblieb trotzdem auch auf dem weiteren Weg an den Bahnhof bewusst und gewollt weiter bei den Visper Fans und distanzierte sich auch beim nachfolgenden Angriff der Langenthaler Fans auf «seine» Gruppe auf Höhe Brun- nenrain nicht von diesen, sondern begab sich bloss auf die andere Strassenseite (pag. 599 Z. 32 f.). Wenn er geltend macht, sich in diesem Zeitpunkt nicht von der Gruppe entfernt zu haben, weil er sonst in einem fremden Garten gestanden hätte und er sich nicht wegen Hausfriedensbruchs habe strafbar machen wollen und weil er zudem den Weg zum Bahnhof nicht gekannt habe (pag. 92), erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Dass der Beschuldigte in diesem Moment derart differen- zierte Überlegungen, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs, angestellt haben will, andererseits aber nichts unternahm, um sich vom gewalttätigen und strafrechtlich offenkundig viel relevanteren Geschehen (Angriff, Bierflaschen- und Steinwürfe, Beschimpfungen, Schläge) zu distanzieren, leuchtet nicht ein. Bezeichnend ist zudem, dass er das weitere Argument, wonach er am nächsten Tag im Spital aufgewacht wäre, wenn er sich wirklich einen eige- nen Weg zum Bahnhof gesucht hätte, erst zuletzt anfügte. Zusammenfassend ist also erstellt, dass der Beschuldigte – entgegen der Darstel- lung der Verteidigung – nicht unversehens und völlig ahnungslos in die gewaltbe- reite Gruppe von «Ultras» geraten ist. Der Beschuldigte hat sich auch nicht einfach 26 gedankenlos mit der Menge treiben lassen, sondern fällte den bewussten Ent- scheid, sich nach dem Match zurück zur Visper Fangruppe zu begeben und auch bei dieser zu verbleiben. Dies obwohl er sich der aufgeladenen, gewaltbereiten Stimmung innerhalb der Gruppe bewusst war und obwohl er sowohl objektiv wie auch subjektiv die Möglichkeit gehabt hätte, sich von dieser zu distanzieren und al- leine zum Bahnhof zu gehen. Erst als er gemeinsam mit den Visper Fans beim Bahnhof ankam, versuchte der Beschuldigte, sich von der Gruppe zu trennen, wur- de aber von der Polizei entgegen seinem Willen (er wollte ja via Olten nach Hause fahren) in den Zug Richtung Bern gedrängt. Erst ab diesem Zeitpunkt befand er sich nicht mehr freiwillig bei den Visper «Ultras». 12.4.3 Subsumtion Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten vor dem Stadion gewollt (wieder) einer Versammlung angeschlossen, welche bereits zu diesem Zeitpunkt eine frie- densstörende Grundstimmung aufwies. Er war sich im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre um den Charakter der Ansammlung als Zusammenrottung be- wusst. Trotz dieses Wissens entscheid er sich zum Anschluss und Verbleib in der Gruppe und nahm somit willentlich an der öffentlichen Zusammenrottung teil. Ob- wohl es wiederholt zu Gewalttätigkeiten kam, verblieb er bis zum Bahnhof Teil der gewalttätigen Gruppe und distanzierte sich während des Fanmarschs zu keiner Zeit ernsthaft von den Visper «Ultras», obwohl er dies gekonnt hätte. Der Beschuldigte nahm mithin (eventual-)vorsätzlich an einer öffentlichen Zusam- menrottung teil, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen wurden (zum Nichtvorliegen eines diesbezüglichen Tatbestandsirrtums vgl. sogleich nachstehend E. II.12.5.). Dass er selbst keine Gewalttätigkeiten verübte und die Gewaltakte der anderen Fans nicht gebilligt haben mag, ändert – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – daran nichts. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche Billigung nicht erforderlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Vorsatz entfällt auch nicht etwa deswegen, weil der Beschuldigte zufällig in ei- ne zunächst friedliche Gruppe hineingeraten wäre, deren Stimmung umgeschlagen hatte, oder die er nicht hätte verlassen können: Zum einen war er nicht zufällig, sondern bewusst und gewollt Teil der Gruppe. Er sah sich die ganze Zeit als Teil «seiner» Gruppe hat dies nicht nur durch seine Teilnahme am Fanmarsch, sondern auch durch sein vorgängiges Verhalten im Stadion deutlich bekundet und sich insofern mit den Visper «Ultras» solidarisiert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.8). Für den unbeteiligten Beobachter erschien er als Bestandteil der provokativ und ge- waltbereit auftretenden Personenansammlung. Zum anderen lagen keine polizeiliche Einkesselung oder sonstige Gründe vor, wel- che dem Beschuldigten ein Weggehen geradezu verunmöglicht hätten. Selbst wenn man mit der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, dass es ihm beim «Schoren-Pintli» objektiv oder subjektiv nicht mehr möglich war, 27 sich von den Visper «Ultras» zu distanzieren, wäre das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Teilnahme gegeben. Als der Beschuldigte sich vor dem Stadion den Visper Fans und danach dem Fanmarsch anschloss, durfte er nicht damit rechnen, dass es zu keinen Gewalttätigkeiten kommen würde. Seine freiwillige Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt erhöhte das Gewicht der von der Versammlung ausgehenden Friedensbedrohung, welche sich zeitlich nur wenig später und örtlich in bloss ca. 300 Metern Entfernung erstmals in Ausschreitungen manifestierte. Aufgrund dieses kausalen Zusammenhangs müsste er sich diese Gewalttätigkeiten auch anrechnen lassen, wenn er im eigentlichen Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht mehr freiwillig Teil der öffentlichen Zusammenrottung gewesen wäre. 12.5 (Kein) Sachverhalts- oder Verbotsirrtum Die Verteidigung des Beschuldigten hatte bereits in erster Instanz vorgebracht, der Beschuldigte sei einem Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 19 [recte 13] Abs. 1 StGB un- terlegen. Zur Begründung war geltend gemacht worden, dem Beklagten sei während der ganzen Situation gar nicht bewusst gewesen, dass er sich auch als passiv Anwesender wegen Landfriedensbruchs und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar machen könne. Er sei nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen und freizusprechen (pag. 727). Auch in oberer Instanz brachte die Verteidigung vor, es mache durchaus Sinn, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er mache sich nicht strafbar, so- lange er passiv bleibe und einfach nichts tue (vgl. auch die diesbezüglichen Aussa- gen des Beschuldigten pag. 866 Z.9 ff.). Es könne in rechtlicher Hinsicht dahinge- stellt bleiben, ob es sich dabei um einen Sachverhalts- oder einen Verbotsirrtum handle. Der Beschuldigte habe jedenfalls nicht vorsätzlich und nicht schuldhaft ge- handelt und es habe deshalb ein Freispruch zu ergehen. Die Beweiswürdigung hat indessen ergeben, dass es dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass er sich vor dem Stadion (wieder) einer gewaltbereiten Menge Visper «Ultras» anschloss. Nicht nur musste der Beschuldigte davon ausgehen, trotz seines passiven Verhaltens als Teil dieser Versammlung wahrgenommen zu werden, er verstand sich vielmehr auch selber als Teil dieser Gruppe. Im Sinne der geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGG- LI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 13 StGB und Art. 27 zu Art. 12 StGB) war er sich mithin sowohl des Charakters der Ansammlung als Zusammenrottung als auch der Qualifikation seines Verhaltens als – rechtlich missbilligte – objektive Teilnahme an einer solchen bewusst. Somit unterlag er keinem Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB, welcher den Vor- satz entfallen liesse. Jedermann weiss, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhalten bzw. von gewaltbereiten Menschenansammlungen distanzieren sollte. Der Be- schuldigte hat sich trotz seines von Anfang an unguten Gefühls und obwohl er er- kannt hatte, dass er sich besser «raushalten» sollte – worin auch sein Empfinden, (möglicherweise) etwas Unrechtes zu tun, zum Ausdruck kommt (vgl. NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 21 StGB) –, für das Gegenteil entschieden. Der Beschuldigte befand sich demnach auch nicht in einem – ohnehin nur äusserst 28 zurückhaltend anzunehmenden (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 21 StGB) – Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB, welcher den Schuldvorwurf entfallen liesse. 12.6 Fazit zum Landfriedensbruch Indem sich der Beschuldigte am 13. Dezember 2014 vom Eisstadion Schoren bis zum Bahnhof Langenthal wissentlich und willentlich der von Anfang an von einer friedensbedrohenden Grundhaltung getragenen Personenansammlung anschloss, anlässlich welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden, hat er sich des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 13. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen durch Teil- nahme an einem zusammengerotteten Haufen, Art. 285 Ziff. 2 StGB) 13.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz (mit aktualisierten Literaturstellen)verwiesen werden: Wer unter anderem Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich an- greift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammen- rottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Schutzobjekt dieser Norm ist die öffentliche Gewalt bzw. das Funktionieren der staatlichen Organe und die körperliche Integrität der Polizisten. „Beamte“ sind Personen, die unter die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB fallen, somit unter anderem Beamte und Angestellte der Rechtspflege. Die ge- schützte Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, das heisst der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies zu, so hat der Betroffene sich ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist. Art. 285 StGB unterscheidet drei Tatvarianten: Hindern einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Eine Hinderung im Sinne des Gesetzes liegt auch bei blossem Behindern vor; die Amtshandlung muss so beeinträch- tigt sein, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger, die jedoch eine gewisse Intensität aufweisen muss, wobei auch auf die Konstitu- tion, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen ist (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 3 zu Art. 285 StGB). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten. Aufgrund von deren Konstitution und Erfahrung ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amts- personen notwendig, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 285 StGB). Der tätliche Angriff während einer Amtshandlung besteht in einer un- mittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bereits bei der Verübung einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vor. Die Tätlichkeit muss wiederum von einer gewissen Intensität sein: Gefordert ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 285 StGB). Eine solche wird beispielsweise bereits bei einem Handgemenge (STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2008, § 50 N 25, mit Verweis auf den nicht publizierten Teil von BGE 29 90 IV 137) oder einem geworfenen Stein, der sein Ziel verfehlt (BGE 108 IV 176 E. 3b; Urteil des BGer 6B_863/2013 vom 10.06.2014, E. 5.7.2), bejaht. Wird die Hinderung der Amtshandlung von einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Der Begriff “zusammengerotteter Haufen“ entspricht der Definition der Zu- sammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht. Es muss sich von aussen betrachtet um eine Menschenmenge mit eindeutig rechtsfeindlichen Ten- denzen handeln, wobei die begangenen Taten gemäss Ziff. 1 von dieser Grundstimmung getragen werden müssen, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn sich Hooligans zusammen an einer Aus- schreitung beteiligen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 285 StGB). Der Teilnehmer muss weder an den aus dem Haufen begangenen Taten mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint (BGE 108 IV 36). […] Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich nach der Paral- lelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er an einer Zusammenrottung teilnimmt bzw. dies in Kauf nehmen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Stimmung derart aufgeheizt ist, dass es zu Kra- wallen kommen kann. Kam es vorgängig zu Gewaltaufrufen, nehmen i.d.R. auch Mitläufer eine Zu- sammenrottung in Kauf, weshalb in diesen Fällen der Eventualvorsatz zu bejahen ist. An Vorsatz mangelt es nur dann, wenn sich eine zunächst friedlich verlaufende Versammlung zu einer Zusam- menrottung entwickelt und unbeteiligte oder sich friedlich verhaltende Personen von der Polizei ein- gekesselt werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 StGB). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss die begangene Tat nach Ziff. 1 nicht vom Vorsatz umfasst sein, sie ist lediglich ob- jektive Strafbarkeitsbedingung (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 285 StGB). 13.2 Hinderung an und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung Es kann vollumfänglich auf das zum Landfriedensbruch Gesagte verwiesen wer- den. Beim Aufeinandertreffen der beiden Fangruppen vor dem «Schoren-Pintli» kam es – nebst Gewalttätigkeiten unter den beiden Fanlagern – auch zu Angriffen auf zivile sowie uniformierte Polizisten, welche im Rahmen ihres Amtes versuchten, wieder Ruhe und Ordnung herzustellen. Namentlich teilten Visper Fans Faustschläge und Fusstritte gegen mehrere Beamte aus. Anschliessend wurden Bierflaschen und mehrere 10-15 cm grosse Steine gegen die Polizeikräfte geworfen und schliesslich wurde am Bahnhof ein Polizist durch einen Bierflaschenwurf am Kopf verletzt. Damit wurden Beamte im Sinne des Gesetzes einerseits während Amtshandlungen erheblich tätlich angegriffen und andererseits auch bei der Wahrnehmung dieser Handlungen behindert. 13.3 Zusammengerotteter Haufen Der Umstand, dass bereits vor dem Stadion Polizisten beschimpft und beleidigt wurden und sich einige Visper Fans trotz bzw. gerade wegen der Polizeipräsenz bereits dort vermummten zeigt, dass sich die gewaltbereite Grundstimmung auch gegen die Polizeikräfte richtete. Die Fans mussten davon ausgehen, dass es bei der erwarteten Konfrontation mit den Langenthaler Fans auch Zusammenstössen 30 mit der Polizei kommen würde und dass es dabei zu Gewalttätigkeiten gegen Poli- zeiangehörige sowie zur deren Behinderung bei der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung kommen könnte. Die Ansammlung der Visper «Ultras» stellt mithin nicht nur eine öffentliche Zu- sammenrottung i.S.v. Art. 260 StGB dar, sondern ist auch als zusammengerotteter Haufen i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. 13.4 Objektive Teilnahme und Vorsatz Dass der Beschuldigte objektiv Teil des zusammengerotteten Haufens war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Er wurde zwar nicht selber gegen Beamte gewalttätig und behinderte diese auch nicht aktiv an ihrer Amtsausführung. Er entfernte sich aber selbst dann nicht von der Gruppe, als die Polizei Pfefferspray einsetzte und in seiner unmittelbaren Nähe Polizisten tätlich angegriffen und anschliessend mit Steinen beworfen wurden. Auch als passiv bleibender Teilnehmer erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Schliesslich handelte der Beschuldigte auch in Bezug auf den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte zumindest eventualvorsätzlich. Er schloss sich freiwillig, bewusst und (zumindest im Sinne einer Inkaufnahme) ge- wollt, einer Versammlung an, von welcher er wusste, dass sie möglicherweise ge- gen Beamte tätlich werden würde oder deren Arbeit behindern könnte. 13.5 (Kein) Tatbestands- oder Verbotsirrtum Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das zum Landfriedensbruch Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. II.12.5). 13.6 Fazit zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Indem der Beschuldigte sich am 13. Dezember 2014 freiwillig einem zusammenge- rotteten Haufen anschloss, welcher die Polizei an der Ausführung ihrer Aufgaben hinderte und während Amtshandlungen tätlich angriff, hat er sich auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. 14. Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte besteht Idealkonkurrenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2, mit Verweis auf BGE 108 IV 176 E. 3b und 103 IV 241 E. 2a S. 247). 15. Fazit: Schuldsprüche Der Beschuldigte ist des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, beides begangen am 13. Dezember 2014 in Langenthal, schuldig zu sprechen. 31 III. Strafzumessung 16. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen (Ziff. V.1. ihrer Erwägungen, pag. 800 f.) verwiesen werden. 17. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart, Auswirkungen des Verschlech- terungsverbots und anwendbares Recht Die Strafandrohung für Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Aufgrund des von der Kammer zu respektierenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt als Strafart vorliegend nur eine Geldstrafe in Frage. Diese darf 60 Strafeinheiten nicht übersteigen und ist – vorbehältlich einer (unbe- dingten) Verbindungsbusse in der Höhe von maximal 10 Strafeinheiten – bedingt auszusprechen. Die Probezeit darf 2 Jahre nicht überschreiten. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts (vgl. vor- stehend E. II.9.), hat mit Blick auf das zu respektierende Strafhöchstmass somit keine Auswirkungen auf die vorliegende Strafzumessung. Das neue Recht wäre zudem auch ohne eine solche Beschränkung infolge Verschlechterungsverbots nicht das mildere. Es ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Da vorliegend für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist, handelt es sich um einen Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB. Es ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen, diese anschliessend für das leichtere Delikt zu schärfen, und schliesslich unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponen- ten die Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich bei Landfriedensbruch und bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Bei konkreter Betrachtung erweist sich jedoch das letztere Delikt als das schwerere, nachdem doch erhebliche körperliche Gewalt gegen die Polizei ausgeübt wurde (Schlagen, Treten, Flaschen- und insbesondere Steinwürfe), wel- che mit einem entsprechend grossen Verletzungspotential einherging. 18. Einsatzstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Trotz des soeben erwähnten erheblichen Ausmasses der Gewalt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes noch als vergleichs- weise gering zu bezeichnen, handelte es sich doch um eine zahlenmässig eher kleine Personenansammlung und um eine noch begrenztere Anzahl selbst gewalt- tätiger Fans. Zudem kam es zwar zu einer erheblichen Gefährdung der körperli- chen Integrität der Beamten, gravierendere Verletzungen blieben jedoch aus. Die gegen die Polizisten geworfenen Steine verfehlten glücklicherweise ihr Ziel. Auch 32 wurden die Beamten bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben zwar wiederholt aber bloss vorübergehend behindert. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit des Handelns ist beim Beschuldigten nicht fest- stellbar. Er war blosser Mitläufer und hat sich zwar durch sein Mitmachen bei den provokativen Fangesängen und Gesten sowie durch seine Teilnahme am Fan- marsch mit den gewaltbereiten «Ultras» solidarisiert, jedoch selbst keine Gewalt gegen Polizisten ausgeübt und diese auch nicht aktiv bei ihrer Amtsausübung be- hindert. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte nur, aber immerhin, mit Eventualvorsatz. Seine Willens- richtung ist leicht verschuldensmindernd zu werten. Was die Beweggründe des Be- schuldigten anbelangt, ist davon auszugehen, dass er primär bei «seiner» Gruppe bleiben wollte. Dass dies möglicherweise gleichzeitig der einfachste Weg war, an den Bahnhof zu kommen, und sich der Beschuldigte nach dem ersten Ausschrei- tungen allenfalls einen gewissen Schutz vor weiteren Angriffen durch Langenthaler Fans erhoffte, erscheint nebensächlich und wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus. Schliesslich hätte der Beschuldigte ohne weiteres darauf verzichten können, sich dem gewaltbereiten Fanmarsch überhaupt anzuschliessen. Auch unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit der Tat erscheint sein Verschulden nicht vermindert. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen Mit Blick auf die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) und den dort aufgeführten Referenzfall mit aktiver Gewaltanwendung des Täters, für welchen eine Referenzstrafe von 20 Strafeinheiten vorgeschlagen wird (S. 51), erscheint der Kammer vorliegend eine Einsatzstrafe von 30 Strafein- heiten angemessen. Der Beschuldigte wandte zwar selbst keine Gewalt an, es kam aber zu zahlreichen, auch gefährlichen Gewalttätigkeiten gegen mehrere Beamte und diese wurden wiederholt in ihrer Amtsausübung behindert. 19. Asperation für Landfriedensbruch Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten kann – mutatis mutandis – auf das soeben zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Ausgeführte verwiesen werden. Es handelte sich um eine vergleichsweise kleine Zusammenrottung mit beschränktem friedensstörendem Potential. Es kam sodann zwar zu erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen, deren Folgen hielten sich aber in Grenzen. Sachschaden entstand während des Fanmarschs – soweit bekannt – keiner. Der Beschuldigte war zudem blosser Mitläufer. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Hinsichtlich seiner Beweggründe sowie in Bezug auf die Vermeidbarkeit der Tat wird auf das zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gesagte verwiesen. 33 Insgesamt ist auch bei diesem Delikt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Im Vergleich zu dem in den VBRS-Richtlinien erwähnten Referenzfall einer grösse- ren Demonstration, bei welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen, wobei der Täter selber ein aggressives Verhalten an den Tag legt (Referenzstrafe 60 Strafeinheiten; zu erhöhen, wenn z.B. Steine gegen Einsatzkräfte geworfen wer- den; zu mindern bei passiver Teilnahme), wiegt der vorliegende Fall weniger schwer. Es wurden zwar entsprechende Gewalttätigkeiten gegen Einsatzkräfte verübt. Gleichzeitig handelte es sich aber um eine vergleichsweise kleine Zusam- menrottung, der Beschuldigte war rein passiver Teilnehmer und es kam zu keinen Sachschäden. Die Kammer erachtet deshalb auch für den Landfriedensbruch eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 20. Asperation Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang des Landfriedens- bruchs mit dem schwereren Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Es erscheint angemessen, von den 30 Strafeinheiten Einzelstrafe für den Landfrie- densbruch asperierend 15 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Damit resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 45 Strafein- heiten Geldstrafe. 20.1 Täterkomponenten Der Beschuldigte führt ein geregeltes Leben und ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Höhe der auszufäl- lenden Strafe aus. Er verhielt sich im Strafverfahren anständig und kooperativ, was indessen von ihm erwartet werden durfte. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Seine Anwesenheit beim Fanmarsch hat er grundsätzlich nicht bestritten, allerdings seine Tatbeteiligung in verschiedener Hin- sicht relativiert und keine wirkliche Einsicht gezeigt. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich keine Straferhöhung oder –minderung. Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher nicht auf die Höhe der auszu- fällenden Strafe aus. Es bleibt bei 45 Strafeinheiten Geldstrafe. 21. Tagessatz Der Tagessatz einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.4.2). Während der Beschuldigte im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch von ei- nem Lehrlingslohn gelebt hatte (vgl. pag. 595 Z. 26 ff.), erzielt er inzwischen (inkl. 13. Monatslohn) ein Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 4‘875.00 (pag. 860 Z. 28 f.). 34 Die Kammer hat sich an der Berufungsverhandlung vorbehalten, den Tagessatz aufgrund der verbesserten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen. Es handelt sich um neue Tatsachen, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten, weshalb das Verschlechterungsverbot insoweit nicht greift (Art. 391 Abs. 2 2. Satz StPO). Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer keine Ein- wände hiergegen vorgebracht. Aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten – er muss sich lediglich mit CHF 700.00 an den Wohnkosten beteiligen (pag. 860 Z. 39 f.) – er- schein ein (tiefer) Pauschalabzug von 20% gerechtfertigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00 (Berechnung: [CHF 4‘875.00 - 20%] / 30). 22. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Es wurde bereits ausgeführt, dass die Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots vorliegend grundsätzlich bedingt (bei einer Probezeit von 2 Jahren) auszu- fällen ist. Zu diskutieren ist einzig, ob sie – wie von der Vorinstanz – mit einer (unbedingten) Busse zu verbinden ist (aArt. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Trotz der grundsätzlich vorliegenden Schnittstellenproblematik erscheint es der Kammer nicht nötig, eine solche Verbindungsbusse auszusprechen. Aufgrund des erhöhten Tagessatzes wird der Beschuldige auch mit einer rein bedingten Gelds- trafe angemessen bestraft. Zudem ist zu erwarten, dass die von ihm darüber hin- aus zu tragenden Gerichts- und Verteidigungskosten in spezialpräventiver Hinsicht Denkzettel genug sein werden, um sich in Zukunft keinen Zusammenrottungen mehr anzuschliessen. 23. Konkrete Strafe Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5‘850.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. IV. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Der Beschuldigte wurde anklagegemäss verurteilt und hat daher nach Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, soweit diese nicht auf den Mitbeschuldigten B.________ entfielen. Es sind somit erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘180.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 35 24.2 Obere Instanz Der Beschuldigte ist im oberinstanzlichen Verfahren auf der ganzen Linie unterle- gen und hat somit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden im Rahmen des Tarifs gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrens- kostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘500.00 bestimmt. 25. (Keine) Entschädigungsansprüche Zufolge seiner Verurteilung bzw. seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Be- schuldigte keine Entschädigungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 [i.V.m. Art. 436 Abs. 1] StPO e contrario). V. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie in Bezug auf die erforderlichen Mitteilungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 36 VI. Dispositiv I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 13.12.2014 in Langenthal; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13.12.2014 in Langenthal; und in Anwendung der aArt. 34, 42 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 49 Abs. 1, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5‘850.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘180.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Z.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist 37 - dem Bundesamt für Polizei (fedpol), nur Dispositiv (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverord- nung) - dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB), nur Dispositiv (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungs- verordnung) Bern, 20. Februar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 08. Mai 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38