1.1.1. in Hindelbank Schlangenlinien fuhr beziehungsweise ungenügend rechts fuhr, obschon es keine Gründe gab, nicht geradeaus am rechten Rand seiner Fahrspur zu fahren; 1.1.2. auf der Strecke Hindelbank-Burgdorf durch wiederholtes Unterlassen der Richtungsanzeige; 1.1.3. in Burgdorf, indem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h überschritt; 1.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss, begangen am 20.6.2015 in Jegenstorf;