17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 21. Sichergestellte Gegenstände Die Vorinstanz unterliess aus Versehen die Feststellung, wonach sämtliche im Rahmen der beim Beschuldigten am 25.9.2015 stattgefundenen Hausdurchsuchung (Wohnung und Fahrzeug) sichergestellten Gegenstände (Betäubungsmittel und Gerätschaften; pag. 118 f.) bereits vernichtet wurden (vgl. pag. 206; pag. 340, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine entsprechende Verfügung hat oberinstanzlich zu erfolgen.