20. DNA-Profil und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Vorinstanz verfügte die Zustimmung zur Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde über den Beschuldigten allerdings nie ein DNA-Profil erstellt (vgl. pag. 141; pag. 148; pag. 206), weshalb keine entsprechende Verfügung zu erfolgen hat. Hingegen wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst.