22 berechneter) MwSt. geltend (pag. 405). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird eine Entschädigung von CHF 3‘193.55 zugesprochen. Weil er keinen ordentlichen Stundenansatz geltend macht, wird praxisgemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt. Der Beschuldigte unterliegt einzig der gesetzlichen Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen