Die Kammer erachtet eine Ausscheidung der Verfahrenskosten für die im Vergleich zur Vorinstanz nur leicht angepasste Strafe, die im Wesentlichen auf einen Berechnungsfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, als nicht angebracht. Entsprechend hat der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.