Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Handlungseinheit) und die Verurteilung zu einer angemessenen Strafe. Mit seinem Antrag auf Berücksichtigung der Handlungseinheit unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wird ferner grösstenteils bestätigt. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung der Verfahrenskosten für die im Vergleich zur Vorinstanz nur leicht angepasste Strafe, die im Wesentlichen auf einen Berechnungsfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, als nicht angebracht.