Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Handlungseinheit) und die Verurteilung zu einer angemessenen Strafe.