Der Kammer sind jedoch keine Umstände bekannt, welche klar und offensichtlich gegen die Annahme einer günstigen Prognose sprechen würden. Dem Beschuldigten ist daher aus spezialpräventiven Gründen der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht, jedoch der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 StGB wird der unbedingt zu vollziehende Teil auf sechs Monate festgelegt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird unter Berücksichtigung des Gesagten – insbe-