43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. von mindestens einem und höchstens drei Jahren. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann. Der Beschuldigte ist vorbestraft und er delinquierte während laufendem Strafverfahren. Er hat sich allerdings seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Den Führerausweis habe er mittlerweile zurückerhalten.