Eine solche ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 43; BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 ff.). Die vorliegende Strafe von 20 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. von mindestens einem und höchstens drei Jahren.