338, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 im vollen Umfang aufzuschieben. In diesem Sinne ist der volle Strafaufschub die Regel, und der teilbedingte Vollzug die Ausnahme. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl.