17. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 600 Strafeinheiten, mithin 20 Monaten als sachgerecht. Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter oder teilbedingter Strafe (Art. 42 und Art. 43 StGB). Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum bedingten und teilbedingten Vollzug kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 338, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).