20 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten ferner nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz eine Erhöhung der Strafe im Umfang von 90 Strafeinheiten als angemessen.