Offensichtlich blieb der Beschuldigte von den zahlreichen Vorstrafen (meist unbedingt vollziehbare Geldstrafen und Bussen) unbeeindruckt. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur wenige Tage, nachdem er aufgrund seiner Fahrt vom 10.6.2015 am 14.6.2015 verzeigt und befragt wurde, am 20.6.2015 erneut delinquierte. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte verhielt sich vor den Strafbehörden mehrheitlich korrekt, was allerdings erwartet werden darf und sich nur neutral auf die Strafe auswirken kann.