Entsprechend enthält der ADMAS-Auszug vom 27.8.2015 insgesamt drei Einträge (pag. 8). Das Vorstrafenregister des Beschuldigten zeigt deutlich, dass er sich nur schwer an die Strassenverkehrsregeln halten will oder kann und er überdies bereits zuvor mit dem Betäubungsmittelstrafrecht in Berührung kam. Offensichtlich blieb der Beschuldigte von den zahlreichen Vorstrafen (meist unbedingt vollziehbare Geldstrafen und Bussen) unbeeindruckt.