Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, auch wenn der Beschuldigte bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er bisher keine groben Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Der Beschuldigte wurde neben mehrfachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Schildern, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt. Entsprechend enthält der ADMAS-Auszug vom 27.8.2015 insgesamt drei Einträge (pag.