Im Übrigen ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Strafregisterauszug vom 22.9.2017 weist neun Vorstrafen wegen Vergehen gegen das SVG auf, wobei bei einer Vorstrafe zudem eine Übertretung gegen das BetmG ausgewiesen ist (pag. 372 ff.). Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, auch wenn der Beschuldigte bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er bisher keine groben Verkehrsregelverletzungen begangen hatte.