19 in D.________, bei welcher aufgrund des Eingreifens durch die Behörden keine Ernte erzielt werden konnte. 15.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Die Taten wären zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafen aus. 15.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden bei den Widerhandlungen gegen das BetmG jeweils als leicht zu bezeichnen.