Die Kammer erachtet für den Handel mit Marihuana eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Der Unrechtsgehalt der Herstellung der gehandelten Menge Marihuana bzw. der Einfuhr der fraglichen Hanfsamen ist in casu mit dem Handel bereits mehrheitlich abgegolten, weshalb eine zusätzliche Strafe von je 5 Strafeinheiten als angemessen betrachtet wird. Hinzu kommt eine Strafe von 10 Strafeinheiten für den Anbau bzw. die Herstellung der deutlich kleineren Hanfindooranlage