Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit Marihuana im Bereich von 1 bis 2 kg eine Strafe von 30 bis 45 Strafeinheiten bzw. von 2 bis 3 kg eine Strafe von 45 bis 60 Strafeinheiten vor, wobei der süchtige Händler milder zu bestrafen ist (S. 26 VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Für die weiteren hier zu beurteilenden Vergehen befinden sich in den VBRS-Richtlinien keine Empfehlungen. Die Kammer erachtet für den Handel mit Marihuana eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.