Der THC-Gehalt der noch nicht erntereifen Pflanzen betrug 6.7%. Der Beschuldigte war regelmässiger Marihuanakonsument (vgl. Verurteilung wegen Konsum zwischen Juni 2015 und 21.12.2015). Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten bei sämtlichen Delikten im leichten Bereich. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit Marihuana im Bereich von 1 bis 2 kg eine Strafe von 30 bis 45 Strafeinheiten bzw. von 2 bis 3 kg eine Strafe von 45 bis 60 Strafeinheiten vor, wobei der süchtige Händler milder zu bestrafen ist (S. 26 VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014).