15. Asperation für die Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.4.1 bis Ziff. I.4.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 15.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte führte im Januar 2015 Hanfsamen von Österreich in die Schweiz ein, um diese anschliessend anzupflanzen. Zwischen dem 1.2.2015 bis 30.5.2015 sowie dem 1.6.2015 und dem 25.9.2015 betrieb er eine Hanfindooranlage in C.________ und D.________. In C.________ erzielte der Beschuldigte eine einzige Ernte mit rund 300 Marihuanapflanzen.