Eine Strafe von 30 Strafeinheiten erachtet die Kammer als sachgerecht. 14.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 14.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss hat eine Asperation von 2/3 der Strafe, ausmachend 20 Strafeinheiten zu erfolgen.