14. Asperation für das Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte fuhr seinen Personenwagen am 20.6.2015 in Jegenstorf unter Drogeneinfluss. Dabei wies er einen THC-Gehalt von mindestens 2.03 µg/L (Ergebnis 2.9 µg/L, Vertrauensbereich 2.03-3.77 µg/L) im Blut auf.