13.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten Verschulden aus und erachtet eine Strafe von 45 Strafeinheiten als sachgerecht. Dabei ist eine Asperation von 2/3 der Strafe, ausmachend 30 Strafeinheiten, vorzunehmen.