Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im leichten Bereich. Die Kammer erachtet wie bereits die Vorinstanz eine Strafe von 45 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden als angemessen. 13.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Auch hier wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 13.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten Verschulden aus und erachtet eine Strafe von 45 Strafeinheiten als sachgerecht.