Strasseneinmündungen sind vorhanden. Der Beschuldigte befuhr diese Strecke, bei welcher die maximale Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, mit mindestens 110 km/h, überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mithin um 30 km/h. Der Beschuldigte überschritt die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung nur knapp. Im Vergleich zu den zuvor befahrenen Strecken stellte diese die risikoärmste Strecke dar. Dennoch ist das Verhalten des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im leichten Bereich.