Glücklicherweise sind keine schwerwiegenden Folgen eingetreten. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten – im Verhältnis zum Strafrahmen – im eher leichten Bereich. Eine Strafe von 180 Strafeinheiten erachtet die Kammer als angemessen. 12.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch hier ist über die Beweggründe gleiches zu sagen. Der Beschuldigte wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich, weil tatbestandsimmanent, neutral auf die Strafe aus.