Für den Beschuldigten wäre es unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig zu reagieren. Dennoch darf vorliegend mitberücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h nur knapp überschritt. Bei groben Verkehrsregelverletzungen kann nach Auffassung der Kammer jedoch nie von einem Bagatellfall die Rede sein. Es handelt sich mithin bei der Schwere der Verletzung um einen nicht unerheblichen Fall von Verkehrsgefährdung. Glücklicherweise sind keine schwerwiegenden Folgen eingetreten.