Direkt an der Fahrbahn befinden sich Gärten ohne Zäune. Ein Trottoir fehlt, weshalb auch mit Fussgängern auf der Strasse zu rechnen ist. Der Beschuldigte befuhr diese Strecke, bei welcher die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, mit 75 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mithin um 25 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wiegt bei den vorherrschenden Ortsverhältnissen schwer, zumal sowohl mit Fussgängern als auch mit landwirtschaftlichem Verkehr gerechnet werden musste. Für den Beschuldigten wäre es unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig zu reagieren.