Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus, zumal das Fluchtverhalten durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bereits weitgehend abgebildet ist. Es bleibt somit bei einer Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten.