16 strafe von 300 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 11.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zu den Beweggründen ist bekannt, dass der Beschuldigte dem ihm folgenden Polizeifahrzeug davonfahren wollte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen.