Die Tat erforderte keine Planung und geschah spontan. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sein Motorrad nur gerade zwei Tage vor der Tat kaufte und mithin nicht mit dem Fahrzeug vertraut war bzw. damit noch über keine Fahrpraxis verfügte. Das objektive Tatverschulden ist – unter Berücksichtigung des Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz eine Einsatz-