90 Abs. 4 Bst. c SVG). Der Beschuldigte fuhr vorliegend auf einer Strecke von rund 800 Metern ausserorts, bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ca. 56 km/h zu schnell. Der Beschuldigte verursachte mit seiner Verhaltensweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte erreichte die Grenze zu Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG nur knapp nicht.