11. Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (Strecke Burgdorf- Rohrmoos, Ziff. I.1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) 11.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 50 km/h ausserorts eine Strafe ab 150 Strafeinheiten vor (S. 22 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Art. 90 Abs. 3 SVG, der mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht wird, ist ferner bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 60 km/h erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst.