Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der groben Verkehrsregelverletzung auf der Strecke Burgdorf- Rohrmoos ausgegangen (vgl. pag. 327, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal diese Tat die erheblichste Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten darstellt.