StGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB), wenn drei Geschwindigkeitsüberschreitungen als Handlungseinheit betrachtet würden, bei der Strafzumessung nicht wesentlich ins Gewicht fallen könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998 E. 1c). Die Höhe der Strafe ist folglich nicht immer davon abhängig, ob von einer mehrfachen Handlung oder einer Handlungseinheit ausgegangen wird (ACKERMANN, a.a.O. N. 45 zu Art. 49). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).