Alle drei groben Verkehrsregelverletzungen sind einzeln zu beurteilen. Ohnehin geht die Verteidigung fehl in der Annahme, die Handlungseinheit würde zu einer erheblichen Reduktion der Strafe führen. Denn im Falle einer Handlungseinheit wären dennoch alle drei verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen und sämtliche Umstände der Fahrt für die Bemessung des Tatverschuldens zu berücksichtigen. Entsprechend würde die Einsatzstrafe deutlich höher als 10 Monate bzw. 300 Strafeinheiten ausfallen. So bestätigte auch das Bundesgericht, dass der Wegfall des Strafschärfungsgrundes von Art. 68 Ziff. 1 StGB (neu Art.