Sie betreffen allesamt Vergehen gegen das SVG sowie eine Übertretung gegen das BetmG. Der Beschuldigte wurde neun Mal zu einer Geldstrafe verurteilt. Offensichtlich liess sich der Beschuldigte durch diese Strafen nicht beeindrucken. Eine erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe würde beim Beschuldigten folglich kaum Wirkung zeigen. Demnach kommt auch die Kammer zum Ergebnis, dass für jedes einzelne Delikt nur die Freiheitsstrafe zweckmässig und verhältnismässig ist. Das Asperationsprinzip findet folglich Anwendung. Wie bereits zuvor dargestellt, ist vorliegend von Handlungsmehrheit auszugehen. Alle drei groben Verkehrsregelverletzungen sind einzeln zu beurteilen.