Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten erscheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässigste Sanktionsart für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte und zur Geldstrafe vorzugswürdig. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22.9.2017 weist der Beschuldigte insgesamt neun einschlägige Vorstrafen auf. Sie betreffen allesamt Vergehen gegen das SVG sowie eine Übertretung gegen das BetmG. Der Beschuldigte wurde neun Mal zu einer Geldstrafe verurteilt.