Der Strafrahmen beträgt damit in casu ein Tag Geldstrafe bis zu 4.5 Jahren Freiheitsstrafe. Allerdings liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen von maximal drei Jahren zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und den Konsum von Marihuana (Art. 19a BetmG) ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich.