10. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 325 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) als auch die Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen beträgt damit in casu ein Tag Geldstrafe bis zu 4.5 Jahren Freiheitsstrafe.