Bei Art. 90 Abs. 3 SVG beginne der Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesgericht denn auch entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 59 km/h den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle. Es habe eine Sanktion von 20 Monaten Freiheitsstrafe bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29.11.2016). Die gegebenen Umstände würden sich innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG stark verschuldenserhöhend auswirken. Das Tatverschulden des Beschuldigten sei schwer.