Selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folge und Handlungseinheit annehme, müsse die Einsatzstrafe deutlich über 300 Strafeinheiten liegen. Der Beschuldigte müsse sich ein aussergewöhnlich rücksichtsloses Fahrverhalten anrechnen lassen. Er habe über eine lange Strecke von ca. 7 km erhebliche Gefährdungen für Dritte geschaffen, indem er mehrfach unübersichtliche Stellen mit hoher Geschwindigkeit passiert habe, obwohl vergleichsweise reger Verkehr geherrscht habe. Die Vorinstanz habe die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG nur knapp verneint. Bei Art. 90 Abs. 3 SVG beginne der Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe.